Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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finanziert werden. Die zusätzlichen Stellen haben keine Auswirkung auf die Unterbringung. Dank mobil-flexiblem Arbeiten und Desksharing können die entsprechenden Mitarbeitenden die bestehenden Flächen und die vorhandene Infrastruktur nützen.
Das GasVG soll gestaffelt in Kraft treten. In einer ersten Phase, nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Annahme des Gesetzes bei einem allfälligen Referendum, würden die Bestimmungen über die Umwandlung der ElCom in die EnCom, die Bewertung der bestehenden Netzanlagen durch die EnCom, die Errichtung des Marktgebietsverantwortlichen sowie die Bestimmungen über die Versorgungssicherheit in Kraft treten. In einer zweiten Phase – sobald der Marktgebietsverantwortliche funktionsfähig ist – würden die restlichen Bestimmungen rechtskräftig.
Für die erste Phase werden 6 zusätzliche Stellen bei der EnCom benötigt – davon 1 Person 6 Monate vor Inkrafttreten der zweiten Gruppe von Bestimmungen – für die Planung und Vorbereitung insbesondere der Anpassungen im Informatikbereich (IT-Infrastruktur für die Datenerhebung) sowie für die Rekrutierung von Mitarbeitenden. Die 3 Stellen für das BFE müssen bereits in der ersten Phase besetzt werden. Die Stelle einer Juristin oder eines Juristen umfasst in der ersten Phase zuerst die Begleitung der Erarbeitung der Statuten des Marktgebietsverantwortlichen. Die Stelle im Zusammenhang mit der zentralen Datenplattform (Datahub) und der Information der Öffentlichkeit wäre ebenfalls von Anfang an erforderlich. Die komplexen technischen Grundlagen für den Gassektor müssen erarbeitet werden, um gute Rahmenbedingungen zu schaffen und diese in den kommenden Jahren für die Digitalisierung des Gassektors auszubauen. Die dritte Stelle für den internationalen Bereich müsste auch in der ersten Phase besetzt werden, da die Bestimmungen zur Versorgungssicherheit bereits in Kraft sein werden.
Die Mehrkosten, die bei der EnCom mit dem Inkrafttreten des GasVG entstehen – die oben erwähnten 11 Stellen im Umfang von 2,1 Millionen Franken sowie die materiellen Ressourcen im Wert von ca. 170 000 Franken pro Jahr (vgl. Anhang A.3) –, sollen vollständig durch Gebühren und eine Aufsichtsabgabe (Art. 39) gedeckt werden. Diese werden beim Marktgebietsverantwortlichen und bei den Netzbetreibern erhoben. In Bezug auf die Stellen bei der EnCom wird der Bundeshaushalt daher nicht tangiert. Die drei Stellen beim BFE hingegen werden aus dem Bundeshaushalt finanziert.
5.2. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Aus den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen resultieren direkt keine wesentlichen Auswirkungen auf die Kantone, da diese heute keine grösseren Aufgaben im Gasmarkt wahrnehmen. Die Verteilung der Kosten für den Netzanschluss bleibt ausserhalb des Geltungsbereichs des GasVG (Art. 2 Abs. 2). Die Kantone haben zudem Vorverkaufsrechte an den Kapitalanteilen des Marktgebietsverantwortlichen (Art. 31 Abs. 2). Ausserdem sind sie verpflichtet, dem BFE und der EnCom die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes nötig sind (Art. 38 Abs. 2 GasVG).