Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Das Recht der Kantone und Gemeinden, Konzessionen, beispielsweise über die Nutzung von Grund und Boden, zu erteilen, wird durch das Gesetz nicht angetastet. Auch bleiben die Verantwortlichkeiten für die Erteilung der für den Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlagen erforderlichen Plangenehmigungen bzw. Bewilligungen unverändert (Art. 2 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 RLG). Darüber hinaus steht die Bestimmung zu den Netzentwicklungsplänen (Art. 5) nicht in Konflikt mit den Raumplanungskompetenzen der Kantone oder Gemeinden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bei der Netzplanung die entsprechenden kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Vorschriften einzuhalten. Als Eigentümerinnen einiger Gasnetzbetreiber könnten die Gemeinden aufgrund der gesetzlichen Regulierung der Monopoltarife und des vereinfachten Marktzugangs von Veränderungen ihrer Einkünfte betroffen sein.

Da vor allem dichter besiedelte Gebiete von Gasleitungen erschlossen sind, sind Berggebiete vom GasVG kaum betroffen.

5.3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die wirtschaftlichen Folgen für die Gasverbraucherinnen und -verbraucher lassen sich in drei Themen gliedern:

Wirtschaftliche Gasversorgung: Unter diesem Blickwinkel resultiert für die Gasverbraucherinnen und -verbraucher ein Nettogewinn. Die zusätzlichen Kosten umfassen die Aufsichtsabgabe, mit der die Arbeitsstellen und materiellen Ressourcen der En-Com gedeckt werden. Deren Höhe wird auf 0,01 Rp./kWh geschätzt, unter der Annahme eines jährlichen Gasverbrauchs in der Schweiz von 27 500 GWh (2023). Dies ist ein sehr niedriger Betrag, der vor dem Hintergrund der Gewinne aus einem vereinfachten Marktzugang sowie der Kontrolle der Monopoltarife durch die Regulierungsbehörde – in diesem Fall die EnCom – zu betrachten ist. Ausschlaggebend dafür sind die Bewertung der Netzanlagen durch die EnCom sowie die Höhe der zulässigen Gewinne der Netzbetreiber. Die geschätzte Höhe der Aufsichtsabgabe bildet die Obergrenze, da die EnCom einen Teil ihrer Tätigkeiten über Gebühren finanzieren wird, die sie in einzelnen Aufsichtsverfahren erhebt und mit denen sie bis zu schätzungsweise 60 Prozent ihrer Kosten decken könnte. Zudem wird die Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit allfälligen Stilllegungen von Gasleitungen eine Rolle bei der Kontrolle der ausserordentlichen Abschreibungen spielen, die dem Netz anzurechnen sind, um in solchen Fällen Tarifsprünge für die Verbraucherinnen und Verbraucher möglichst zu vermeiden. Die Konstituierung des Marktgebietsverantwortlichen wird jährliche Betriebskosten von maximal ca. 11 Millionen Franken pro Jahr bzw.