Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Im Nachgang zum dritten Energiepaket folgte 2011 die Verordnung (EU) Nr. 1227/201124 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT-Verordnung). Diese führt sowohl für den Strom- als auch für den Gasmarkt ein Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation ein und verpflichtet die Mitgliedstaaten, entsprechende Sanktionen vorzusehen. Die Marktteilnehmer sind zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und zur Lieferung bestimmter Daten an ACER und die Mitgliedstaaten verpflichtet.
Von Bedeutung ist ferner auch die Verordnung (EU) 2017/193825 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Security-of-Supply- oder SOS-Verordnung). Diese enthält Solidaritätsmechanismen, nach denen sich die EU-Mitgliedstaaten im Falle einer kritischen Versorgungslage gegenseitig aushelfen. Darüber hinaus beinhaltet sie Vorschriften bezüglich des Schutzes besonders gefährdeter Kundinnen und Kunden und eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Pflicht zur Erstellung von Präventions- und Notfallplänen. Zur besseren Abstimmung des Vollzugs dieser Instrumente sieht die Verordnung den Einsatz einer «Koordinierungsgruppe Gas» vor.
Das vierte Energiepaket, auch «Saubere Energie für alle Europäer» (Clean Energy Package, CEP) genannt, das im Jahr 2019 in Kraft trat, soll vor allem die Erreichung der Ziele des Klimaübereinkommens von Paris und eine weitere Stärkung des gemeinsamen Elektrizitätsmarkts absichern. Daraus ergeben sich keine Änderungen, die für den hier interessierenden Zugang zu den Gasnetzen von Bedeutung sind.
Das Ziel des Pakets für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff vom 13. Juni 2024 (Richtlinie [EU] 2024/1788 und Verordnung [EU] 2024/1789) ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Entwicklung eines Wasserstoffmarkts und der damit verbundenen Infrastruktur steuert und die Dekarbonisierung des Erdgasmarkts fördert. Das Paket umfasst auch Massnahmen zur Gewährleistung der Erdgasversorgungssicherheit (vgl. Art. 84 der Verordnung [EU] 2024/1789), insbesondere durch die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Schaffung von Solidaritätsmechanismen zwischen Mitgliedstaaten, die im Krisenfall automatisch angewendet werden (vgl. Verordnung [EU] 2017/1938). Zudem klärt das Paket die Rolle der Netzbetreiber und der nationalen Regulierungsbehörden bei der gemeinsamen integrierten Planung der landesweiten Gas- und Wasserstoffnetze auf der Grundlage der Szenarien der EU (vgl. Kap. VIII der Richtlinie [EU] 2024/1788 sowie die Art. 32 und 60 der Verordnung [EU] 2024/1789). Dadurch sollen die für die Beförderung von Methan genutzten Gasleitungen, die für eine Umwidmung für den Wasserstofftransport infrage kommen, identifiziert werden können, um so auch das Risiko eines Lock-in-Effekts und von verlorenen Vermögenswerten (sog. stranded assets) zu verringern.
24 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.
25 Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.