Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 12 Seiten
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einen Anteil von 30 Prozent für ihren Ehepartner und von 30 Prozent für ihren direkten Nachkommen A sowie von 40 Prozent für ihren direkten Nachkommen B festlegen.
Sind die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bestimmt, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Bei zwei direkten Nachkommen und einem Ehepartner im ersten Rang beispielsweise wird das Vorsorgekapital in drei Teile aufgeteilt, d. h. alle Begünstigten erhalten 33 Prozent.
Ist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nicht verheiratet und lebt sie oder er nicht in eingetragener Partnerschaft, kann sie oder er einer Person den Vorrang geben und diese in den ersten Rang heben. Hat beispielsweise ein Vorsorgenehmer die Person, mit der er eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, in den ersten Rang gesetzt und gibt es keine Ehepartnerin oder eingetragene Partnerin, ist die Person, mit der er eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, im Todesfall alleinige Begünstigte des Vorsorgekapitals.
Die Vorsorgenehmenden können auch nur für gewisse Begünstigte den Rang ändern. Beispielsweise können bei zwei direkten Nachkommen der eine in den ersten Rang gehoben und der andere im zweiten Rang belassen werden.
Eine Rangänderung ist nur bei Personen möglich, die im zweiten Rang stehen. Mit dieser Einschränkung soll zum einen sichergestellt werden, dass es sich bei den Begünstigten weiterhin in erster Linie um Personen handelt, zu denen die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer einen wirtschaftlichen Bezug hatte. Zum anderen soll das Privileg der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegattens oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners in gewissem Umfang gewahrt werden.
Bst. c
Absatz 3 des aktuellen Artikels 2 der BVV 3 wird zum neuen Buchstaben c. Diese Änderung ist rein formal; inhaltlich bleibt der aktuelle Absatz 3 unverändert. Buchstabe c greift somit geltendes Recht auf.
Art. 2 Abs. 3
Hebt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer eine oder mehrere Begünstigte in den ersten Rang, kann sie oder er anschliessend eine oder mehrere Begünstigte des ersten Ranges bevorteilen oder benachteiligen. Dazu kann für eine oder mehrere Person(en) einfach ein tiefer Anteil festgelegt werden.
In diesem Zusammenhang präzisiert der neue Absatz 3, dass es nicht zulässig ist, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang in dem Masse zu reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Der Mindestanteil pro begünstigte Person beträgt 10 Prozent.
Wurden beispielsweise die drei direkten Nachkommen in den ersten Rang verschoben, können die nicht verheirateten oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Vorsorgenehmenden festlegen, dass der direkte Nachkomme A einen Anteil von 50 Prozent, der direkte Nachkomme B einen Anteil von 40 Prozent und der direkte Nachkomme C einen Anteil von 10 Prozent erhält. Der Anteil des direkten Nachkommens C darf nicht unter 10 Prozent liegen.
Nach den geltenden Vorschriften können die Anteile heute auch innerhalb der Ränge drei bis fünf selbst bestimmt werden (Art. 2 Abs. 3). Die im neuen Absatz 3 vorgesehene Einschränkung gilt jedoch nicht für diese Ränge.
Formell teilt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer der betreffenden Einrichtung zu Lebzeiten schriftlich die Rangänderung und den Kreis der Begünstigten sowie die Anteile mit (Art. 82 Abs. 3 BVG). Testamentarische Verfügungen reichen nicht.