Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 12 Seiten

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Währungsschwankungen wiederum kurzfristig Liquiditätsbedarf aus, der umso höher ausfällt, je grösser die Schwankungen sind. Dasselbe gilt auch für andere Absicherungsgeschäfte, zum Beispiel Derivate zwecks Absicherung von Aktienpositionen.

Nach der Finanzkrise von 2008 wurden diverse Regulierungen beschlossen, um die Risiken von Finanzdienstleistern/Banken im Derivatehandel und damit auch bei Geschäften mit Währungsabsicherungen zu reduzieren. Dies hat dazu geführt, dass Banken vermehrt Cash anstelle von Wertschriften als Sicherheit verlangen, da solches die Bankbilanz weniger belastet, was jedoch in der Konsequenz für das Liquiditätsmanagement der Vorsorgeeinrichtungen nachteilig ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch die Alternativen, die zu Repo Geschäften bestehen, für die Vorsorgeeinrichtungen keineswegs risikolos sind. So ist das Halten von Liquidität regelmässig mit diversen Opportunitätskosten und Gegenparteienrisiken verbunden. Beispielsweise bloss mit bestimmten Banken zusammenzuarbeiten, welche kein Cash verlangen, kann aus Risiko- und Kostensicht für eine Vorsorgeeinrichtung suboptimal sein. Kreditlimiten bei Banken sind teuer. Vor diesem Hintergrund besteht das berechtigte Anliegen von (insbesondere grossen) Vorsorgeeinrichtungen, ebenfalls Zugang zu erhalten zu den Möglichkeiten, die das Repo Geschäft als kostengünstiges Instrument für kurzfristige Liquidationsbeschaffung eröffnet.

Repo Geschäfte bergen aufgrund ihres Hebeleffekts und / der damit verbundenen Bilanzverlängerung aber auch erhöhte Risiken. Sie sollen daher für Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft zwar zulässig sein, um die mit ihnen verbundenen Risiken einzuschränken jedoch bloss unter bestimmten, klar begrenzten Voraussetzungen (s. dazu im Einzelnen gleich nachfolgend).

Erläuterungen zur Änderung der Bestimmung

Art. 53 Abs. 6:

Im bestehenden Absatz 6 wird der letzte Satz, der Pensionsgeschäfte von Vorsorgeeinrichtungen als Pensionsgeber («Repo Geschäfte») bisher für unzulässig erklärte, gestrichen. Stattdessen wird in diesem Absatz neu festgelegt, unter welchen Voraussetzungen solche Pensionsgeschäfte den Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft erlaubt sind:

Der vorübergehende Verkauf von Wertschriften dient dazu, sich kurzfristig Liquidität zu beschaffen und insbesondere bestehende Währungsabsicherungen mit Liquidität zu unterlegen. Zu diesem Zweck darf eine Vorsorgeeinrichtung Repo-Geschäfte dann unter den folgenden, betragsmässig und zeitlich eingeschränkten Voraussetzungen tätigen:

Buchstabe a:

Zum Zweck des Liquiditätsmanagements der Vorsorgeeinrichtung, zum Beispiel für Absicherungsgeschäfte, aber auch für anderen kurzfristigen Liquiditätsbedarf der Vorsorgeeinrichtung ist ein Repo Geschäft in Höhe von maximal 1% des Vorsorgevermögens erlaubt.

Buchstabe b:

Zum Zwecke der Deckung eines Liquiditätsbedarfes aus Währungsabsicherungen darf die Vorsorgeeinrichtung maximal 4% des Vorsorgevermögens aus Repogeschäften beschaffen. In einem solchen Fall ist die Laufzeit des Termingeschäfts auf längstens 30 Kalendertage limitiert. Dadurch soll erreicht werden, dass Repo Geschäfte im Falle eines grösseren Liquiditätsbedarfs der Vorsorgeeinrichtung angesichts ihrer erhöhten Risiken (Hebeleffekt) nur eingeschränkt zulässig sind und die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall anderweitig nötige Massnahmen trifft oder erwägt.