Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 12 Seiten

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grund der Besitzstandsgarantie nicht betroffen wären. Bisherige und künftige Rentenbeziehende würden in diesem Fall unterschiedlich behandelt, was der Zweckbestimmung der

13. AHV-Rente entgegenläuft.

Die 13. AHV-Rente soll das gesamte Ersatzeinkommen im Alter erhöhen und damit direkt die Kaufkraft der Rentenbeziehenden verbessern. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen kürzen müssten, um die Obergrenze von 85 Prozent einzuhalten, indem sie die 13. AHV-Rente im Berechnungsmodell berücksichtigen müssten.

Die vorliegende Anpassung der Angemessenheitsbestimmung wurde bereits in der Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente angekündigt.6

Art. 27h (inkl. Anhang zur BVV 2)

Mit der formellen Änderung des letzten Satzes in Artikel 27h wird auf Verordnungsstufe die präzisere Terminologie des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 26 im Bereich Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen übernommen.7 Damit wird der Unterschied in der Formulierung zwischen der Gesetzesgrundlage und dem Rechnungslegungsstandard beseitigt.

Die Terminologie im letzten Abschnitt von Absatz 1 des Anhangs wird entsprechend angepasst.

Art. 53 Abs. 6 und Absatz 7

Hintergrund der Anpassung

Als «Repo Geschäft» wird eine Rückkaufsvereinbarung bezeichnet, bei der der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer Wertpapiere verkauft, um dadurch Barmittel/Liquidität zu erhalten. Dies erfolgt mit der Verpflichtung, Wertpapiere gleicher Art und Menge zu einem festgelegten Zeitpunkt und Preis wieder vom Pensionsnehmer zurückzukaufen. Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich dabei um einen befristeten Kredit, der durch Wertpapiere besichert ist. Für diesen Kredit bezahlt der Pensionsgeber Zinsen («Repo-Rate»).

Aufgrund der hohen Risiken von Anlagen mit einem Hebel/Leverage ist den Vorsorgeeinrichtungen aktuell untersagt, solche Repo-Geschäfte als Kreditnehmer/Pensionsgeber abzuschliessen.8 Vorsorgeeinrichtungen sollen Anlagen tätigen und nicht kreditfinanzierte spekulative Finanzmarkttransaktionen vornehmen. In dieser Hinsicht hat sich das Repo-Verbot bisher in verschiedenen Krisen grundsätzlich bewährt und ist einer der Gründe für die relative Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen. Die Kreditvergabe als Pensionsnehmer ist den Vorsorgeeinrichtungen hingegen erlaubt.

Vorsorgeeinrichtungen investieren aus Diversifikations- und Ertragsgründen global. Da sie aber nicht für alle ausländischen Investitionen das Währungsrisiko tragen möchten, und dies angesichts der relativen Stärke des Frankens und der Natur der Verpflichtungen, welche in Franken lauten, häufig auch nicht sinnvoll ist, sichern sie ihre Fremdwährungsrisiken ab. Bei diesen Währungsabsicherungen müssen jedoch zur Sicherstellung der eingegangen Kontrakte Margen hinterlegt werden. Diese Margen lösen bei adversen

6 BBl 2024 2747, S.20.

7 S. beispielsweise Swiss GAAP FER 26 Ziff. 4 und Ziff. 7 Buchstabe H.

8 S. Art. 53 Abs. 6 letzter Satz BVV 2.