Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 12 Seiten
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Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen, mit der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner im ersten Rang und den direkten Nachkommen, den Personen, die mit dem Vorsorgenehmer oder der Vorsorgenehmerin eine Lebensgemeinschaft geführt haben, den Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen, sowie den Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind, im zweiten Rang. Die Möglichkeit, einen Rangwechsel zwischen dem zweiten und dem ersten Rang vorzunehmen, besteht in der 2. Säule bereits in der Freizügigkeitsregelung bzw. in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)10. Um ähnliche Vorschriften zu vereinheitlichen, wird die in Artikel 2 Absatz 3 BVV 3 eingeführte Schutzklausel auch in die FZV aufgenommen. Somit ist es auch gemäss FZV untersagt, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang auf unter 10 Prozent zu reduzieren (s. dazu unter Kapitel 102.3.).
Der Entwurf hat Auswirkungen auf die Einrichtungen, die ihre Reglemente anpassen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen müssen. Zudem müssen sämtliche Anbieter von Säule 3a-Produkten die vorgenommenen Anpassungen gestützt auf Art. 1 Abs. 4 BVV 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Prüfung und Genehmigung unterbreiten, was somit auch bei der ESTV zu einem nicht zu unterschätzenden Mehraufwand führt. Gleichzeitig müssen die Vorsorgenehmenden über die Änderung und die neuen Planungsmöglichkeiten informiert werden.
Somit hat der Entwurf auch Auswirkungen auf die Begünstigten. Je nach Planung der Vorsorgenehmenden müssen Begünstigte, die bisher alleinige Begünstigte waren, das Kapital nun möglicherweise mit anderen Begünstigten teilen. Umgekehrt können Personen, die bisher nicht begünstigt waren, zu Begünstigten werden.
Erläuterung der Bestimmungen
Art. 2 Abs. 2
Im neuen Absatz 2 sind die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden übersichtlicher aufgeführt und in drei Buchstaben gegliedert: a, b und c. Diese Umstrukturierung von Artikel 2 Absatz 2 der BVV 3 soll für mehr Klarheit sorgen. Die Buchstaben a, b und c listen ausdrücklich die verschiedenen Möglichkeiten auf, die Vorsorgenehmende bei der Reihenfolge der Begünstigten haben.
Bst. a
Absatz 2 des aktuellen Artikels 2 der BVV 3 wird zum neuen Buchstaben a. Diese Änderung ist rein formal; inhaltlich bleibt der aktuelle Absatz 2 unverändert. Buchstabe a greift somit geltendes Recht auf.
Bst. b
Der neue Buchstabe b dieses Artikels ermöglicht es Vorsorgenehmenden, selbst zu entscheiden, ob sie eine oder mehrere begünstigte Personen der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner gleichstellen wollen. Sie können Begünstigte vom zweiten in den ersten Rang verschieben.
Nutzen Vorsorgenehmende die Möglichkeit, bei einer begünstigten Person einen Wechsel vom zweiten in den ersten Rang vorzunehmen, befinden sich vermutlich mehrere Begünstigte im ersten Rang. In diesem Fall können die Vorsorgenehmenden die Ansprüche der Begünstigten auch für diesen Rang bestimmen. Wenn beispielsweise eine verheiratete Vorsorgenehmerin ihre beiden direkten Nachkommen in den ersten Rang versetzt, kann sie