Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 12 Seiten
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Während Buchstabe a einen bei Vorsorgeeinrichtungen häufiger auftretenden Liquidationsbedarf regelt, behandelt Buchstabe b also den eher selten auftretenden Ausnahmefall, wenn bei einer Vorsorgeeinrichtung ein höherer Liquiditätsbedarf aus Währungsabsicherungen besteht.
Bisher haben nur einzelne grosse Vorsorgeeinrichtungen einen Bedarf nach Repogeschäften als Pensionsgeber zum Zwecke der Währungsabsicherung thematisiert9.
Art. 53 Abs. 7:
Der im Artikel neu eingefügte Absatz 7 hält ausdrücklich fest, dass ein «systematischer Hebel» bei Pensionsgeschäften, in denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin auftritt, unzulässig ist. Dies bedeutet, dass die Deckung eines generellen Liquiditätsbedarfes in Buchstabe a beziehungsweise eines Liquiditätsbedarfes spezifisch aus Währungsabsicherungen in Buchstabe b nicht dazu führen darf, dass mit der zusätzlichen Liquidität aus Pensionsgeschäften die Anlagen der Vorsorgeeinrichtung gehebelt werden. In Buchstabe b stellt der Verordnungsgeber mit der Befristung zusätzlich sicher, dass Verpflichtungen aus Repo Geschäften nicht einfach weiter gerollt und kumuliert, sondern nach Ablauf ausgeglichen (glattgestellt) und nicht verlängert werden. Diese zusätzliche Bedingung der Befristung ist angesichts der Höhe der Limite gerechtfertigt.
Art. 55 Bst, e
Das Wort Währungssicherung wird zu Währungsabsicherung geändert, um die Einheitlichkeit der Begrifflichkeit zu gewährleisten.
Anhang, Abs. 1:
Die Terminologie im letzten Absatz wird angepasst, um der formellen Änderung von Artikel 27h Absatz 1 BVV 2 zu entsprechen. Die bisherige Formulierung «(Spar- und Deckungskapitalien)» wird durch «(Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen)» ersetzt.
Art. 62a Abs. 1:
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 vollständig zitiert, so dass der Erlass in den folgenden Bestimmungen nur noch in Kurzform erwähnt werden muss. Die fehlenden Fussnoten wurden hinzugefügt. Es handelt sich um eine rein formale Änderung.
Art. 62d:
Da das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 und analog in Artikel 62a Absatz 1 vollständig zitiert wird, ist es nicht mehr nötig, dieses ganz auszuschreiben. Die Kurzform ist ausreichend. Es handelt sich um eine rein formale Änderung.
9 Eine Ausweitung der Bestimmung auf die Anlagestiftungen wird deshalb vorläufig nicht erwogen.