Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 12 Seiten

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2.2 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2 Abs. 2 und 3

Allgemeiner Kontext der Anpassungen

Aktuell werden mit der Begünstigtenordnung in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner gegenüber den direkten Nachkommen der verstorbenen Person und den anderen Begünstigten im zweiten Rang bevorteilt. Dies kann besonders unbefriedigend sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer in einer Patchworkfamilie mit neuer Partnerin bzw. neuem Partner und Kindern aus einer anderen/früheren Beziehung lebt. In diesem Fall hat die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nicht die Möglichkeit, neben der Ehegattin oder dem Ehegatten die Kinder als Begünstigte zu bezeichnen, auch wenn die Kinder noch minderjährig oder in Ausbildung sind. Die Vorsorgenehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsorgekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten. Die Änderung hat somit zum Ziel, den Vorsorgenehmenden für einen begrenzten Kreis von Begünstigten etwas mehr Flexibilität bei ihrer Planung zu ermöglichen.

Die Vorlage sieht vor, Artikel 2 BVV 3 durch eine Anpassung der Absätze 2 und 3 zu ändern. Die Änderung von Absatz 2 soll den Vorsorgenehmenden ermöglichen, die Begünstigtenordnung ihres Vorsorgekapitals im Todesfall zu ändern. Dieser Absatz übernimmt auch den Inhalt des bisherigen Absatzes 3, so dass in einem einzigen Absatz die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden zur Bestimmung ihrer Begünstigten aufgelistet sind. Konkret können künftig Personen, die im zweiten Rang stehen (direkte Nachkommen, Personen, die mit dem Vorsorgenehmer/der Vorsorgenehmerin eine Lebensgemeinschaft geführt haben, Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen, sowie Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind), in den ersten Rang verschoben werden (überlebende Ehepartnerin/überlebender Ehepartner und eingetragene Partnerin/eingetragener Partner). Die Vorsorgenehmenden können dann selbst über die Ansprüche der Begünstigten dieses Rangs entscheiden, wenn mehrere Personen im gleichen Rang stehen.

Der neue Wortlaut von Absatz 3 versteht sich als Schutzklausel und sorgt dafür, dass der Anteil einer begünstigten Person nicht auf ein so tiefes Niveau reduziert werden darf, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Aus folgenden Gründen wird der Mindestanteil einer begünstigten Person auf 10 Prozent festgesetzt. Zunächst schränkt der Mindestanteil die Flexibilisierungsmöglichkeiten der Vorsorgenehmenden kaum ein. Ausserdem wird damit der wirtschaftlichen Abhängigkeit der begünstigten Personen des ersten und zweiten Rangs Rechnung getragen, unabhängig davon, ob eine familiäre Konfliktsituation besteht oder nicht. Insbesondere für Selbstständigerwerbende ist die Säule 3a bisweilen die einzige Altersvorsorge, wodurch die wirtschaftliche Abhängigkeit grösser ist. Schliesslich verhindert der Mindestanteil, dass der Verwaltungsaufwand für eine Kapitalauszahlung, insbesondere bei einer geringfügigen Auszahlung, unverhältnismässig hoch ist. 2023 lagen die bei der Pensionierung ausbezahlten medianen Kapitalbezüge der Säule 3a bei 49 381 Franken für Männer und 41 772 Franken für Frauen (Quelle BFS: Statistik der Neurenten [NRS], Statistik der Bevölkerung und der Haushalte [STATPOP]). Bei Ableben vor Erreichen des Rentenalters sind die medianen Kapitalbezüge weniger hoch. Die Schutzklausel gilt nur für den ersten und zweiten Rang.

Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die