Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung systematisch bevorzugt: Der Vorsorgenehmer hat keine Möglichkeit, seine Kinder zu begünstigen, wenn er im Todeszeitpunkt verheiratet ist. In Zukunft soll die vorsorgenehmende Person bestimmen können, wie sie ihr Vorsorgekapital für den Todesfall unter diesen Angehörigen aufteilen möchte.

d. Weitere Anpassungen (Art. 27h BVV 2 inkl. Anhang sowie Art. 8a Abs. 1 und Art.

15 Abs. 3 FZV)

In Art. 27h sowie im Anhang zur BVV 2 unter Absatz 1 Abschnitt 3 erfolgt eine Angleichung der in diesen Bestimmungen verwendeten Terminologie an diejenige nach Swiss GAAP FER 26, die den Regelungsgehalt präziser und adäquatere erfasst. Es handelt sich dabei um eine rein sprachliche Bereinigung der betreffenden Bestimmungen.

Seit Einführung des neuen Vorsorgeausgleichs im Jahr 2017 gilt die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Dieser Zeitpunkt ist gemäss Art. 22a Abs. 1 FZG auch für die Regelung zur Aufzinsung der Vorsorgeguthaben massgebend. In Art. 8a Abs. 1 FZV, der den dafür anwendbaren Zins bestimmt, ist fälschlicherweise noch (altrechtlich) vom Zeitpunkt der Ehescheidung die Rede. Die Bestimmung muss daher angepasst und mit der geltenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden.

Anlässlich der Anpassung der Begünstigtenordnung der Säule 3a wird eine Berichtigung zur Begünstigtenordnung im Freizügigkeitsrecht erforderlich. Wie in Art. 2 Abs. 3 BVV 3 neu festgelegt, dürfen auch im Freizügigkeitsbereich Vorsorgenehmende nicht den Anteil von bestimmten nahestehenden Personen auf ein so tiefes Niveau reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme. Art. 15 Abs. 3 FZG wird dahingehend angepasst.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 1 Abs. 3

Artikel 1 BVV 2 legt fest, unter welchen Bedingungen ein Vorsorgeplan als angemessen gilt. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, muss die Vorsorgeeinrichtung ihre reglementarischen Leistungen kürzen. Bei der Angemessenheitsbeurteilung sind auch die Leistungen der AHV zu berücksichtigen: Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 legt dazu fest, dass bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag von 90 720 Franken (Stand 2025) liegen, die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen.

In einem neuen Satz wird die 13. AHV-Altersrente ausdrücklich aus dem Berechnungsmodell zur Beurteilung der Angemessenheit ausgeschlossen. Müssten die Vorsorgeeinrichtungen die

13. AHV-Rente in ihrem Berechnungsmodell berücksichtigen und würde das Ergebnis über der Obergrenze von 85 Prozent liegen, müssten sie ihre reglementarischen Leistungen ab 2026 kürzen. Die Kürzung würde nur für künftige Renten gelten, da die laufenden Renten auf-