Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 12 Seiten
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2.3 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
Art. 8a Abs. 1
Im Falle einer Scheidung sind im Rahmen des Vorsorgeausgleichs für die Berechnung der zu teilenden Austrittleistung gemäss Art. 22a Abs. 1 zweiter Satz FZG die Austrittleistung und das Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Dieser Zeitpunkt für die Aufzinsung der zu teilenden Austrittsleistung gilt seit Inkrafttreten des revidierten Vorsorgeausgleichs am 1. Januar 2017.
Die Bestimmung in Art. 8a Abs. 1 regelt, dass für die Aufzinsung der Austrittleistung der BVG-Mindestzins anzuwenden ist, der im relevanten Zeitraum gültig war. Jedoch knüpft die Bestimmung weiterhin (altrechtlich) am Zeitpunkt der Scheidung an. Die Anpassung von Art. 8a Abs. 1 bringt die Regelung zum anwendbaren Zins also in Übereinstimmung mit der inzwischen geltenden Rechts- und Gesetzeslage. Dementsprechend sind die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbene Austritts- und Freizügigkeitsleistung und die Einmaleinlage gemäss dem nach Artikel 12 BVV 2 im entsprechenden Zeitraum gültigen BVG-Mindestzins bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen und nicht bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung, wie in der betreffenden Bestimmung versehentlich noch nach altem Recht formuliert.
Art. 15 Abs. 3
Analog zu Artikel 2 Absatz 3 E-BVV 3 bringt Absatz 3 eine Präzisierung an. Es ist nicht zulässig, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang in dem Masse zu reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Ein zu tiefer Anteil würde faktisch einem Ausschluss gleichkommen. Da das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto Teil der beruflichen Vorsorge ist, entspricht ein gesicherter Anteil für die im BVG bezeichneten Begünstigten (Ehepartner/-in, eingetragene/-r Partner/-in und Waisen) dem allgemeinen Zweck der beruflichen Vorsorge. Die Flexibilisierung der Vorsorge bleibt somit möglich, insbesondere bei Personen, die wirtschaftlich von der versicherten Person abhängig sind. Der Mindestanteil wird analog zu dem in Artikel 2 Absatz 3 E-BVV 3 bestimmten Anteil auf 10 Prozent festgesetzt und gilt auch für den ersten und zweiten Rang (siehe dazu auch oben zu Art. 2 Abs. 3 BVV).
2.4 Inkrafttreten
II.
Die Verordnung soll mit Ausnahme der Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV am 1. August 2026 in Kraft treten. Ein baldiges Inkrafttreten ist insbesondere für Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 notwendig: Diese Bestimmung muss vor der ersten Auszahlung der 13. Altersrente in Kraft sein.
Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV betreffen die Umsetzung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung». Infolge dieser Verordnungsanpassungen werden die Säule-3a-Einrichtungen und die Freizügigkeitseinrichtungen ihre Reglemente anpassen müssen. Für Reglementsänderungen sind die Einrichtungen jeweils auf eine Umsetzungsfrist von mehreren Monaten angewiesen. Die Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV sollen deshalb erst auf den 1. Januar 2027 in Kraft treten.