Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 14 Seiten
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25.402 Parlamentarische Initiative: Vernehmlassungsbericht zum indirekten Gegenentwurf zur Feuerwerksinitiative
Die Grünen und die SP sowie die Lärmliga und die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und
Tierärzte lehnen die Mehrheitsvariante explizit ab.
AG und SG weisen darauf hin, dass gewisse Produkte der Kategorie F3 bisweilen missbräuchlich eingesetzt würden, etwa für Briefkasten-Sprengungen. Missbräuche mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F1 kämen seltener vor und das Schadenspotenzial sowie das Risiko für Personen seien dabei wesentlich geringer. VD enthält sich, weist aber auf den Zusatzaufwand für die Kantone hin, den diese Regelung mit sich bringen werde. Mit der Ausweitung der Ausweispflicht dürften mehr Personen die Feuerwerksausbildung absolvieren. TG weist insofern auf einen erhöhten Aufwand hin, der für die Ausstellung von Zuverlässigkeitsbescheinigungen anfalle. Für einen durchschnittlichen Fall sei mit 1.5 Stunden zu rechnen, was in Anbetracht des Nutzens für die öffentliche Sicherheit
verhältnismässig sei.
Aus Sicht des FOR und der Feuerwerksbranche wären die Verbände, welche
Feuerwerkausbildungen anbieten, in keiner Weise in der Lage, die mögliche Nachfrage nach
Grundkursen abzudecken, welche durch die Ausweitung der Ausweispflicht auf die Kategorien F3 bzw. F2 bis F3 ausgelöst werden könnte. Das FOR stimmt deshalb der Mehrheitsvariante nur bedingt zu und schlägt vor, Art. 14 Abs. 2 nicht auf Feuerwerkskörper anzuwenden, die eine mittlere Gefahr darstellen.
4.2.7 Art. 14 Abs. 2 VE-SprstG (Minderheitsvariante)
Die Grünen und die SP begrüssen die Minderheitsvariante explizit. Die Tier- und
Umweltschutzorganisationen sowie der Verein für eine Einschränkung von Feuerwerk und die
Lärmliga begrüssen ebenfalls die vorgesehene Ausweis- und Erwerbscheinpflicht ab der
Feuerwerkskategorie F2.
AG, AR, GE, GL, GR, NW, SG, SH, UR, VD lehnen die Minderheitsvariante explizit ab. NW zufolge würde die Minderheitsvariante den Vollzug erheblich erschweren. AG sieht in einer Ausweitung der Ausweispflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F2, also solchen mit geringer Gefahr, keinen Mehrwert für die Sicherheit. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand stünde zudem in keinem sinnvollen Verhältnis zum erwartbaren Nutzen.
Die Mitte sowie die SWISS RETAIL FEDERATION lehnt die Minderheitsvariante ab.
4.2.8 Art. 37 Abs. 1bis VE-SprstG
Die Einführung eines Übertretungsstraftatbestands wird grossmehrheitlich begrüsst. GL, GR, UR, SH und VD stimmen der vorgeschlagenen Regelung explizit zu. Dasselbe gilt für die Tier- und
Umweltschutzorganisationen, den Verein für eine Einschränkung von Feuerwerk sowie für die «Bevölkerungsstellungnahme».
Einzig GE lehnt den Vorschlag ab. Die Verhängung einer Busse soll einzig bei Fahrlässigkeitsdelikten zur Anwendung gelangen. Auch dem Kanton TI zufolge sollen Verstösse nicht mittels Busse, sondern mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Es soll zudem die Strafnorm erweitert werden, so dass die unrechtmässige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen an Sportveranstaltungen oder öffentlichen Anlässen entsprechend bestraft werden könne.
AI empfiehlt und SG beantragt, geringfügige Widerhandlungen, wie etwa das Zünden einzelner Böller, künftig mittels Ordnungsbussen im Verfahren gemäss Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) zu ahnden. Dies würde den Vollzug vereinfachen und die Effizienz der Umsetzung erhöhen.
GL regt im Sinne der Rechtssicherheit eine Regelung auf Verordnungsstufe an, wonach alle
Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem unbefugten Umgang mit Feuerwerkskörpern als leichter Fall zu gelten haben.
4.2.9 Art. 44 Abs. 2 VE-SprstG
AR, BE, GL, GR, NW, SH, TI und UR begrüssen den Mehrheitsvorschlag. Auch das FOR sowie die SWISS RETAIL FEDERATION unterstützen den Vorschlag.