Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 14 Seiten

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25.402 Parlamentarische Initiative: Vernehmlassungsbericht zum indirekten Gegenentwurf zur Feuerwerksinitiative

Die Tier- und Umweltschutzorganisationen sowie der Verein für eine Einschränkung von

Feuerwerk begrüssen es grundsätzlich, dass den Kantonen die Kompetenz eingeräumt wird, den Abbrand von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich auf bestimmte Anlässe zu beschränken, an

zusätzliche Bedingungen zu knüpfen oder gänzlich zu verbieten. Die Mehrheitsvariante gehe jedoch zu wenig weit. Die «Bevölkerungsstellungnahme» unterstützt den Vorschlag insofern, als dass Kantone und Gemeinden weitergehende Regelungen beibehalten oder neu beschliessen können.

VD zufolge ist die vorgeschlagene Formulierung unpräzise. Es müsste genauer definiert werden, was unter «zusätzliche Bedingungen» fällt. Zudem sollte die interkantonale Zusammenarbeit bereits auf Gesetzesstufe umschrieben werden. BE zufolge soll sichergestellt bleiben, dass nicht primär eine kantonale Stelle für die Abbrandbewilligungen zuständig ist.

GE sowie die Grünen und die SP lehnen den Vorschlag ab. Dasselbe gilt für die Lärmliga Schweiz

und die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte.

4.2.10 Art. 44 Abs. 2 und 3 VE-SprstG (Minderheitsvariante)

UR begrüsst sowohl die Mehrheits- wie die Minderheitsanträge zu Art. 44 Abs. 2 und 3 VE-SprstG.

GE und TI begrüssen die Minderheitsvariante. Die Grünen und die SP stimmen der

Minderheitsvariante zu.

Die Tier- und Umweltschutzverbände sowie der Verein für eine Einschränkung von Feuerwerk

sprechen sich für die Minderheitsvariante aus. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird es als vertretbar erachtet, auf eine Bewilligungspflicht für den Abbrand von Feuerwerkskörper mit sehr

geringer oder geringer Gefährdung (Kategorien F1 und F2) zu verzichten. In Kombination mit der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht ab Kategorie F2 trage sie wesentlich dazu bei, lautes Feuerwerk deutlich zu reduzieren. Durch eine Bewilligungspflicht, wie sie in der Minderheitsvariante vorgesehen ist, würde der Einsatz von F3-Feuerwerk auf öffentliche, professionell organisierte Anlässe beschränkt. Das ermögliche eine vorausschauende Planung in Bezug auf den Lärm sowie eine gezielte Kontrolle des entstehenden Abfalls. Auf diese Weise können auch künftig grosse Feuerwerke in einem

verhältnismässigen Rahmen stattfinden, ohne dass Umwelt, Mensch und Tier unnötig belastet werden. Die «Bevölkerungsstellungnahme» unterstützt grundsätzlich den Minderheitsvorschlag. Indes sollen laute Feuerwerkskörper der Kategorien F2 bis F4 für Private nicht frei verfügbar sein.

Zustimmung erfolgt weiter von der Lärmliga Schweiz.

AR, BE, GE, GL, GR, NW, SG, SH und VD lehnen den Minderheitsvorschlag explizit ab. Dasselbe gilt

für die SWISS RETAIL FEDERATION.

GL und NW zufolge wären bei der Minderheitsvariante die zu erwartenden administrativen

Belastungen erheblich, ohne dass ein entsprechender Sicherheitsgewinn im Verhältnis dazu stünde. Gemäss NW berge die Bewilligungspflicht für private Anlässe zusätzliche Rechtsunsicherheiten und könnte zu einer Überregulierung führen.

AG hält eine Ausdehnung der Abbrandbewilligungspflicht auf die Kategorie F3 für nicht sinnvoll. Mit einer Ausweispflicht für Feuerwerk der Kategorie F3 wäre der Erwerb ohnehin nur noch nach

entsprechender Ausbildung und mit Ausweis möglich. Ausserdem wären ausgebildete Personen beim Abbrennen von Feuerwerk besser über die damit einhergehenden Gefahren informiert, was zu weniger Unfällen und weniger Missbrauch führen dürfte. Die Pflicht zur Einholung einer Abbrandbewilligung für jede Verwendung von F3-Feuerwerk würde demgegenüber einen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden verursachen. Für jede einzelne Verwendung eines F3-Produkts müssten die Behörden anhand eingereichter Unterlagen prüfen, ob die Sicherheitsdistanzen eingehalten werden, die örtlichen Gegebenheiten bewerten und die Bewilligung in Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde erteilen.

GE konstatiert, dass die französische Version von Art. 44 Abs. 2 VE-SprstG als Verpflichtung

interpretiert werden könnte, dass die Kantone bewilligen müssen, und nicht bloss können.