Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 14 Seiten
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25.402 Parlamentarische Initiative: Vernehmlassungsbericht zum indirekten Gegenentwurf zur Feuerwerksinitiative
Umweltschutzorganisationen bleibt jedoch fraglich, weshalb nicht auch auf die in der Verordnung vorgegebene Einteilung des Lärmpegels Bezug genommen werde. Zwar könne die Schädigung durch Lärm auch unter den Gefahrenbegriff fallen, doch um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die gleichen Begrifflichkeiten verwendet werden wie in der Sprengstoffverordnung.
4.2.4 Artikel 8b VE-SprstG
Das vorgesehene Verbot von ausschliesslich lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern wird
grossmehrheitlich begrüsst und als wesentliche und sinnvolle Anpassung des Sprengstoffgesetzes
angesehen. Die Tier- und Umweltorganisationen sowie die «Bevölkerungsstellungnahme»
befürworten das Verbot. Auch die Feuerwerksbranche erkennt in den reinen Knall-Artikeln das
grösste Ärgernis und erklärt sich grösstenteils mit einem Verbot für diese Produkte einverstanden. Der Stucki AG Wil zufolge sind diese Artikel billig und werden in riesigen Mengen von Jugendlichen gekauft, oft auch missbräuchlich und rücksichtslos. Ein Verbot dieser ausschliesslich lärmerzeugenden Knallkörper würde die Lärmproblematik bereits mehrheitlich lösen, sodass keine weiteren
Einschränkungen mehr benötigt würden.
Aus Sicht des FOR ist es fraglich, welche Stelle in Zukunft darüber entscheiden soll, ob es sich bei einem Feuerwerksartikel tatsächlich um Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, handelt. Technisch gesehen sei es ein Leichtes, solche Feuerwerksgegenstände mit Blick auf den vorgeschlagenen Art. 8b VE-SprstG zukünftig so abzuändern, dass neben dem Knall auch ein Effekt erzielt werde. Mit ähnlicher Argumentation schlagen AG und SG vor, diese
Formulierung zu präzisieren. Die Detonation von Feuerwerk beziehungsweise der dabei entstehende «Knall» verursache immer auch einen Lichteffekt, auch wenn dieser je nach Fabrikat gering ausfallen könne. Zur Knallerzeugung werden oft sogenannte Blitz-Knall-Sätze eingesetzt, die bei Dunkelheit mindestens in geringem Mass optisch wahrgenommen werden. TG beantragt daher, das Wort
«ausschliesslich» durch «überwiegend» zu ersetzen. Ein Feuerwerkspraktiker weist schliesslich darauf hin, dass sogenannte «Heuler» wohl nicht unter die Verbotsnorm fallen würden, obschon diese Artikel einen verstörenderen Effekt auf Tiere hätten als knallendes Feuerwerk.
VD und VS ist es wichtig, dass traditionelle Anlässe und Bräuche beibehalten werden können und dies nicht durch das Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, verunmöglicht wird.
4.2.5 Art. 9 Abs. 2bis VE-SprstG
Die vorgesehene Regelung zum Import von Feuerwerkskörpern im Reiseverkehr wird
grossmehrheitlich begrüsst; so etwa vom Verein für eine Einschränkung von Feuerwerk, von den
Tier- und Umweltschutzorganisationen sowie von der «Bevölkerungsstellungnahme».
AG erkennt eine Inkonsistenz darin, dass die Produktkategorien F1 und F2 in der Schweiz erworben werden können, beim Import aber nur Artikel der Kategorie F1 zugelassen werden. Es sei
diesbezüglich auch kein zusätzlicher Nutzen für die Sicherheit erkennbar.
Das FOR empfiehlt, dass ohne eine bestehende Bewilligung im Reiseverkehr gar kein Feuerwerk eingeführt werden darf, zumal sich die Abläufe an der Grenze verkomplizieren dürften, da die BAZG-Mitarbeitenden noch genauer werden abklären müssten, um welche Kategorie es sich handle und ob die eingeführten Artikel über eine CH-Zulassung verfügten.
4.2.6 Art. 14 Abs. 2 VE-SprstG AG, AR, GE, GL, GR, NW, SG, SH, TI, UR sowie die Mitte und die SWISS RETAIL FEDERATION
begrüssen explizit die vorgesehene Mehrheitsvariante. Die Tier- und Umweltschutzorganisationen sowie der Verein für eine Einschränkung von Feuerwerk begrüssen, dass die Anforderungen an die Fachkenntnis im Umgang mit Feuerwerk erhöht werden sollen. Der Vorschlag greife jedoch zu kurz, weswegen sie sich für die Minderheitsvariante aussprechen. Der «Bevölkerungsstellungnahme»
zufolge sollten laute Feuerwerkskörper (der Kategorien F2 bis F4) für Private nicht frei verfügbar sein.