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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten
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über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgemassnahmen.
Artikel 17
Verhinderung und Bekämpfung von Korruption
1. In der gemeinsamen Überzeugung, dass Korruption eine gute /o\
Regierungsführung und eine angemessene Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen gefährdet und darüber hinaus einen fairen und offenen, auf Qualität und Preis beruhenden Wettbewerb beeinträchtigt, bündeln die Vertragsparteien ihre Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung.
2. Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile jeglicher Art, die direkt oder indirekt von irgendjemandemangeboten oder angenommen werden, um von diesemAbkommen zu profitieren, werden als rechtswidrige oder korrupte Handlung betrachtet.
3. Die Vertragsparteienergreifenalle erforderlichenMassnahmen,um zu
gewährleisten,dass es währenddem Auswahlverfahren oder der Umsetzung der Projekte nicht zu korrupten Handlungen kommt. Sie benachrichtigen sich gegenseitig, sobald sie Kenntnis erhalten von Informationen, die einen Verdacht begründen, und ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Situation so schnell wie möglich und zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien zu regeln.
Artikel 18
Streitbeilegung
1. Die Vertragsparteien sind jederzeit um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens bestrebt und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jede Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller im Einklang mit diesem Artikel vorgebrachtenAngelegenheiten zu erreichen.
2. Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit der anderen
Vertragsparteizur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ersuchen. Die
Vertragspartei,an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt. Die Konsultationen finden in der Gemischten Kommission statt.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Antwortet die ersuchteVertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen.
4. Kann die vorgebrachteAngelegenheit im Rahmen der Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen durch die ersuchte Vertragspartei geregelt werden, so kann die ersuchende Vertragspartei durch schriftliches Ersuchen an die andere Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen.
5. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutat is mutandis im Einklang mit den Regeln des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Ärbitration, PCA) von 2012 (nachfolgend als «PCA-Regeln 2012» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der