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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten

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Artikel 14

Datenbearbeitung

Die zuständigen Schweizer und ukrainischen Verwaltungseinheiten dürfen Daten zu

natürlichenoder juristischen Personen im Zusammenhangmit der Umsetzung dieses

Abkommens bearbeiten, insbesondere solche, die gemäss diesem Abkommen abgeschlossene Verträge betreffen, wie Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimatort, Nationalität, Pass- oder AHV-Nummer.

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Artikel 15

Kontrollrecht der Eidgenössischen Finanzkontrolle

1. Der EidgenössischenFinanzkontrolle(EFK) oder von der EFK

beauftragten Dritten steht jederzeit ein Kontrollrecht sowie ein Recht auf Auskunft, einschliesslich des Rechts auf Besuche vor Ort, hinsichtlich aller Aspekte im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu.

2. Die ukrainische Seite stellt über die beaufsichtigendenBehörden sicher, dass alle Unterlagen, die mit diesem Abkommen zusammenhängenoder daraus entstehen, verfügbar sind und dass der EFK bei der Erfüllung ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens Zugriff darauf gewährt wird.

Artikel 16

Nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte und arbeitsrechtliche Fragen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangenenVerpflichtungen und die Einhaltung der in internationalen Instrumenten festgehaltenen Grundsätze, um zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beizutragen und sicherzustellen, dass dieses Ziel in den Beziehungen der Vertragsparteien im

Rahmen dieses Abkommens eingeschlossenist und in ihnen Ausdruck findet. Die

Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind

und sich gegenseitigverstärken.Sie betonenden Nutzender Zusammenarbeitin

handelsbezogenenArbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassendenAnsatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

2. Die Vertragsparteien erinnern insbesondere an ihre Verpflichtungen aus:

a. den multilateralen Umweltiibereinkommer1, die sie unterzeichnet haben, wie etwa das am 9. Mai 1992 in New York abgeschlossene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaändenmgen (UNFCCC) und das am 12. Dezember 2015 in Paris abgeschlossene Pariser Klimaübereinkommen;

b. den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, die sie unterzeichnet haben, wie etwa die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte; und

c. ihrer Mitgliedschaft bei der IAO und aus der 1998 von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung verabschiedeten Erklärung der IAO