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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten
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4. Die staatlichen Behörden oder öfFentlichen Unternehmen oder anderen öffentlichen Einrichtungen der Ukraine, die Hilfe erhalten, insbesondere Exekutivbehörden und -organe von massgeblichen Organen der örtlichen Selbstverwaltung (nachfolgend als «begünstigte Behörden» bezeichnet), stellen die technischen Spezifikationen für die in Absatz 3 festgelegten Güter und Dienstleistungen bereit.
Artikel 5
o\ Selektionsmechanismus
1. Das öffentliche Beschaffungsverfahren wird von der Schweiz im Einklang mit dem Schweizer BeschafFungsrechtunter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens als Beschaffung nach Anhang 5 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das öfFentliche
Beschaffungswesen3(BÖB) durchgeftitut.Artikel 6 Absatz2 BÖB ist nicht anwendbar.Nur
Anbieterinnen aus der Schweiz sind zur Einreichung eines Angebots berechtigt.
2. Die begünstigten Behörden können an der Bewertung der eingereichten
Angebote teilnehmen. Beim Auswahlverfahren sind folgende Punkte gebührend zu
berücksichtigen:
a. die Wirkung des Projekts auf den ukrainischen Erholungs- und Wiederaufbauprozess;
b. der Beitragzu denZielenfür nachhaltigeEntwicklung,zur Bekämpfungdes
Klimawandels und zur grünen Transformation sowie für eine nachhaltige und effiziente lokale Nutzung von Energie und Ressourcen;
c. die positive Wirkung des Projekts auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, vor allem im Hinblick auf den Erhalt oder die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Ukraine oder das Angebot der beruflichen Aus- und Weiterbildung; und
d. ob das Schweizer Unternehmen, das das Angebot einreicht, Personen aus der Ukraine mit vorübergehendemSchutzstatusoder einem anderen Rechtsstatus in der Schweiz beschäftigt oder Bemühungen für die Beschäftigung solcher Personen unternommenhat.
Artikel 6
Zulassungskriterien für Schweizer Unternehmen
Damit ein Angebot eines SchweizerUnternehmenszur Finanzierungdurch die
Schweizer Seite gemäss diesem Abkommen in Betracht gezogen wird, muss das Schweizer Unternehmen, das das Angebot einreicht, folgende Kriterien erfüllen:
a. über einen Sitz in der Schweiz und einen Eintrag im Handelsregister verfügen;
b. Güter oder Dienstleistungenbereitstellen,die dem Wiederaufbaubedarfder
Ukraine entsprechen;
3 SR 172.056.1