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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten
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Einsetzung des Schiedsgerichtsgilt der Zeitpunkt, an dem die oder der Vorsitzende ernannt wird
6. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 2012.
7. Alle Verhandlungenwerden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichtsfinden in Genf statt.
8. Jedes Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Artikel 19
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens haben schriftlich zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eintrifft, mit der eine Vertragspartei die andere auf diplomatischem Wege über den Abschluss
ihrer innerstaatlichenRatifikationsverfahreninformiert,die für das Inkrafttretender
Änderungen erforderlich sind.
Artikel 20
Laufzeit und Kündigung
1. Dieses Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember 2036 in Kraft, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien im Einklang mit Absatz 2 oder 3 gekündigt wird.
2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird 3 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem die andereVertragspartei die Mitteilung erhaltenhat.
3. Im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstosses gegen dieses
Abkommen, insbesonderegegen die Artikel 3 und 17, kann jede Vertragspartei dieses
Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die andereVertragspartei die Mitteilung erhaltenhat.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eintrifft, mit der eine Vertragspartei die andere auf diplomatischem Wege über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Ratifikationsverfahren informiert, die fÜr das Inkrafttreten des Abkommens erforderlich sind.