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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten
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2. Güter und Dienstleistungen, die gemäss diesem Abkommen von Schweizer Unternehmen im Zollgebiet der Ukraine bereitgestelltwerden, sind von der Mehrwertsteuer und allen weiteren Steuern, Gebühren sowie anderen obligatorischen Zahlungen befreit, die in der Ukraine gemäss ukrainischer Gesetzgebung erhoben werden.
3. Die ukrainische Seite gewährleistet:
a. die anhaltende Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, die /’x\ Demokratie und die Grundfreiheiten in der Ukraine; und
b. die gute RegierungsfÜhrung, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der ukrainischen Regierung gegenüberihren Bürgerinnen und Bürgern.
4. In Zusammenarbeit mit dem nach Artikel 5 für ein Projekt ausgewählten Schweizer Unternehmen stellt die ukrainische Seite sicher, dass ihre zuständigen Behörden innerhalbihrer Zuständigkeiten die erforderliche Hilfe leisten, um die Erfüllung von Verträgen zu ermöglichen, die von Schweizer Unternehmen gemäss diesem Abkommen eingegangen werden.Diese Hilfe umfasst unter anderem die Erteilung von Bewilligungen, Lizenzen und anderen behördlichen Genehmigungen, die zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich sind
5. Die ukrainische Seite ist mit Blick auf die Umsetzung der Projekte für die Koordination zuständig und stellt der Schweizer Seite entsprechendeInformationen zur Verfügung.
6. Die Schweizer Sanktionsmassnahmengemäss der Verordnung vom
4. März 20221über Massnahmenim Zusammenhangmit der Situationin der Ukraine und der Verordnung vom 16. März 20222über Massnahmen gegenüber Belarus sind strikte einzuhalten.
Artikel 4
Liste der Güter und Dienstleistungen, die von
Schweizer Unternehmen bereitgestelltwerden sollen
1. Die ukrainische Seite ermitteltund priorisiert ihren Wiederaufbaubedarf für die
Zwecke dieses Abkommens. Die Schweizer Seite arbeitet mit der ukrainischen Seite
zusammen, um abzuklären, wie sich dieser Bedarf durch Schweizer Unternehmen decken lässt.
2. Die ukrainischeSeiteübermitteltder SchweizerSeitefür die in Artikel2 erwähntenBereiche eine Liste der Güter und Dienstleistungen,die den nach Absatz 1
ermittelten Bedarf decken könnten. Die Schweizer Seite prüft die Liste, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 6 aufgeführten Kriterien, und informiert entsprechende Schweizer Wirtschaftsverbände über die Liste, sodass diese die Informationen an Schweizer Unternehmen weiterleiten können.
3. Unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 erstellten Liste legen die Schweizer und die ukrainische Seite fest, welche von Schweizer Unternehmen bereitgestelltenGüter und Dienstleistungen gemäss diesem Abkommen finanziert werden sollen.
1 SR 946.231.176.72
2 SR 946.231.116.9