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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten
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2. Nach Erfüllungvon Absatz1 und Überprüfungder Rechnungendurch die
Schweizer Seite leistet die Schweizer Seite die Zahlungen an das jeweilige Schweizer Unternehmen.
Artikel 9
Unterstützung bei der Umsetzung
o\ Die Schweizer Seite oder ein von ihr beauftragter Dritter können bei der Umsetzung dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 4, 5, 7 und 8, Unterstützung leisten.
Artikel 10
Monitoring, Evaluation und Audit
1. Die Schweizer Seite oder ein von ihr beauftragterDritter überprüfen die
Entwicklungswirkung der gemäss diesem Abkommen bereitgestellten Güter und Dienstleistungen. Die Schweizer Seite oder ein von ihr beauftragter Dritter können Evaluationen sowie Audits bezüglich der Umsetzung dieses Abkommens durchfltihren.
2. Die ukrainische Seite arbeitet vollumfänglich mit der Schweizer Seite oder dem
von dieserbeauftragtenDrittenzusammenund stellt insbesonderesicher, dass alle zur
ErfÜllung ihrer Aufgabe erforderlichen Unterlagen verfügbar sind, einschliesslich der mit den Schweizer Unternehmen abgeschlossenen Verträge.
Artikel 11
Gemischte Kommission
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit eine Gemischte Kommission ein, die aus Vertreterinnenund Vertretern beider Vertragsparteien besteht.
2. Die GemischteKommission:
a. gewährleistetdas reibungsloseFunktionierenund die wirksame Umsetzung
dieses Abkommens;
b. prüft weitere Verbesserungen dieses Abkommens;
c. bemühtsich um die BeilegungallfälligerStreitigkeitenin Bezug auf die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
d. prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann;
e. erstellteine Vorlage für Verträge zwischen den begünstigtenBehörden und den Schweizer Unternehmen; und
f. beschliesst an ihrer ersten Sitzung ihre Geschäftsordnung.
3. Die Gemischte Kommission kann im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens Beschlüsse fassen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, tritt ein Beschluss am