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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten
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Tag in Kraft, an dem die letzteMitteilung eintrifft, mit der eine Vertragspartei die andere über die Erfüllung ihrer innerstaatlichenVorschriften informiert. Zu anderenAngelegenheiten kann die Gemischte Kommission Empfehlungen abgeben.
4. Die Gemischte Kommission kann Änderungen dieses Abkommens prüfen und den Vertragsparteien empfehlen.
5. Die Gemischte Kommission tritt 90 Tage nach Inkrafttretendieses Abkommens 'n, erstmals zusammen, danach in der Regel alle 12 Monate oder nach Absprache zwischen den Vertragsparteien. Eine Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei um eine Sitzung der Gemischten Kommission ersuchen.
6. Die Vertragsparteien haben an den Sitzungen der Gemischten Kommission den Vorsitz abwechslungsweiseoder wie von den Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen sind so organisiert, dass eine virtuelle Teilnahme möglich ist.
Artikel 12
Kontaktstellen
1. Jede Vertragsparteibezeichneteine generelleKontaktstelle,um die
Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf jegliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern, sowie weitere Kontaktstellen, sofern dies im Abkommen vorgesehen ist.
2. Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ihre bezeichneten Kontaktstelleninnerhalbvon 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich mit.
3. Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich jede Änderung ihrer bezeichneten Kontaktstellen mit.
Artikel 13
Geheimhaltung
1. Die Vertragsparteienbehandelnalle Tatsachen und Informationen, die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind und die ihnen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangt sind, vertraulich.
2. Die Weitergabe vertraulicher Informationen durch eine der Vertragsparteien, sofern dies vom innerstaatlichen Recht verlangt wird oder innerhalb der öffentlichen Verwaltung erfolgt, stellt keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar.
3. Vertrauliche Informationen dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die die Informationen ursprünglich zur Verfögung gestellt hat, an Dritte weitergegeben werden.
4. Dieser Artikel bleibt für die Vertragsparteienauch nach Beendigung dieses Abkommens verbindlich.