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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten
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entsprechendeninternationalanerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance, dem Global Compact der Vereinten Nationen und den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen zu ermutigen;
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisseszu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegendenRechte der in\ Arbeitnehmenden,einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO);
HABEN VEREINBART, dieses Abkommen abzuschliessen:
Artikel 1 Ziel
Das Ziel dieses Abkommens ist es, die Ukraine in ihrem Prozess für den Wiederaufbau zu unterstützen, insbesondere durch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Dienstleistungenund der Infrastruktursowie zur Stabilisierungund Entwicklungder
ukrainischen Wirtschaft.
Artikel 2
Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Die Schweizer Seite unterstütztden Wiederaufbau der Ukraine durch nicht rückzahlbare finanzielle und technische Hilfe für den Kauf von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen zugunsten von Wiederaufbauprojekten (nachfolgend als
«Projekt» bzw. «Projekte» bezeichnet)gemäss diesem Abkommen, um vor allem die
öfFentlichenDienstleistungen in den Bereichen Energie, Transport und Mobilität, Maschinen für Fertigungs- und Herstellungsprozesse, Bauwesen, Wasser sowie Katastrophenschutz und -bereitschaftoder in anderenSektoren im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten der Ukraine zu stärken (nachfolgend als «Hilfe» bezeichnet).
2. Die von der Schweizer Seite gemäss diesem Abkommen geleistete Hilfe ist Teil des Verpflichtungskredits des Staatssekretariats für Wirtschaft. Dieser Verpflichtungskredit unterliegt der Genehmigung desjährlichen Budgets durch das Schweizer Parlament. Die Höhe der Finanzhilfe wird der ukrainischen Seitejeweils zu Beginn jedes Geschäftsjahres über die in Artikel 12 erwähnten Kontaktstellen mitgeteilt.
Artikel 3
Verpflichtungen
1. Die Einfuhr von Gütern von SchweizerUnternehmenin das Zollgebietder
Ukraine gemäss diesemAbkommen ist von allen Steuernund Zollabgabensowie von allen anderen obligatorischen Gebühren befreit, die in der Ukraine gemäss ukrainischer Gesetzgebung erhoben werden.