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Vernehmlassung 2025/74: Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine · 12 Seiten

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c. Güter oder DienstleistungenschweizerischenUrsprungs oder andernfalls mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteilvon mindestens 20 Prozent nach Artikel 3 der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung4 bereitstellen;

d. Unternehmen oder lokale Partner in der Ukraine angeben, mit denen zur ErfÜllung des Vertrags zusammengearbeitet werden soll;

e. gewährleisten, dass die Lieferung der betreffenden Güter oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen mit den Schweizer Ausfuhrkontroll- und o\

Sanktionsvorschriften im Einklang stehen. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der

Güterkontrollverordnung5in die oder zur Verwendungin der Ukraineist

verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind; und

f. gewährleisten,dass es die Schweizer Bestimmungenzur

Korruptionsbekämpfung einhält, insbesondere die Artikel 322ter–322deciessowie Artikel 102 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches6.

Artikel 7

Verträge zwischen begünstigten Behörden und Schweizer Unternehmen

1. Die begünstigten Behörden schliessen jeweils einen separaten Vertrag über die Bedingungen und Modalitäten für den Kauf der Güter oder Dienstleistungen mit den nach Artikel 5 ausgewähltenSchweizerUnternehmenab, der sich auf die von der nach Artikel 11 dieses Abkommens eingesetztenGemischten Kommission erstellteVertragsvorlage stützt.

2. Die von der Gemischten Kommission erstellte Vertragsvorlage enthält

insbesondereKlauseln zu den Verpflichtungengemäss den in Artikel 3 Absatz 6 erwähnten Verordnungen, zur Einwilligung bezüglich der Bearbeitung von Personendaten nach Artikel 14, zur Auskunfts- und Kontrollpflicht nach Artikel 15 und zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption nach Artikel 17.

3. Nach der Unterzeichnung lässt die ukrainische Seite der Schweizer Seite über die in Artikel 12 festgelegtenKontaktstelleneine Kopie des jeweiligen Vertrags zukommen.

4. Die ukrainische Seite beaufsichtigt die Umsetzung der in den Verträgen vorgesehenenProjekte im Einklang mit ihrer Gesetzgebung durch ihre zuständigen Behörden (nachfolgend als die «beaufsichtigen(len Behörden» bezeichnet).

Artikel 8

Zahlungsmodalitäten

1. Im Rahmen der Umsetzung der Verträge zwischen den begünstigten Behörden und den Schweizer Unternehmen unterbreitetdie begünstigteBehörde die jeweiligen von den Schweizer Unternehmen ausgestelltenRechnungen der Schweizer Seite.

4 SR 946.101

5 SR 946.231.176.72

6 SR 311.O