Vorlage
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 33Fedlex · Vorlage
Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer:
a. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC zusammengefunden hat;
b. durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
c. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Minderjährige oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3Nach den Absätzen 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Recht des Begehungsortes für die Täterin oder den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches18 ist anwendbar.
Art. 74 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. im öffentlichen Raum mehr als die zulässige Menge eines Cannabisprodukts oder eines Erzeugnisses aus der Selbstversorgung besitzt (Art. 7);
b. mehr als die zulässige Menge an Cannabisprodukten oder Erzeugnissen aus der Selbstversorgung unentgeltlich an eine erwachsene Person abgibt (Art. 8);
c. zur Selbstversorgung vier bis zehn weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase gleichzeitig anbaut (Art. 12);
d. gegen das Verbot, im Rahmen der Selbstversorgung THC teilsynthetisch und synthetisch herzustellen, verstösst (Art. 13);
e. im privaten Bereich mehr als die zulässige Menge an Erzeugnissen aus der Selbstversorgung besitzt (Art. 14);
f. gegen eine Ausführungsvorschrift des Bundesrates, deren Übertretung in der Verordnung für strafbar erklärt wird, verstösst.
Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)
Art. 74 Einleitungssatz
Mit Busse nicht unter 100 Franken wird bestraft, wer:
(siehe Art. 78 Abs. 1 Einleitungssatz)
Minderheit (Porchet, …)
Art. 74 Bst. c
18 SR 311.0