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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. zur Selbstversorgung sechs bis zehn weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase gleichzeitig anbaut (Art. 12);
(siehe Art. 12, …)
Art. 75 Verstoss gegen das Verbot der Abgabe an Minderjährige
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
Art. 76 Verstösse gegen die Anforderungen an die Cannabisprodukte
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen zu den Anforderungen an die Cannabisprodukte verstösst.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
Art. 77 Verstösse gegen Vorschriften des Verkaufs
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die nachfolgenden Vorschriften verstösst:
a. Konzessionsvoraussetzungen;
b. Vorschriften für die Verkaufsstellen oder den Online-Verkauf.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
Minderheit (de Courten, …)
Art. 77 Abs. 1 Bst. b
b. Vorschriften für die Verkaufsstellen.
(siehe 5. Kapitel 4. Abschnitt, …)
Art. 78 Weitere Verstösse
1Mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine Bewilligung für den Anbau und die Herstellung oder eine Konzession zum Verkauf von Cannabisprodukten zu verschaffen;
b. wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Bewilligung oder Konzession nicht meldet;
c. Vollzugsorgane oder von diesen beauftragte Dritte bei Kontrollen hindert;
d. gegen die Vorschriften zum Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 verstösst;
e. Werbung für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC macht;