Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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betreffend eine Änderung oder Verlängerung einer Konzession genügend berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist mit der maximalen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren eine zeitlich angemessene Planungs- und Investitionssicherheit für die Konzessionäre gewährleistet.

Eine Änderung der Konzession ist aus sachlichen Gründen möglich, ebenso eine Erneuerung der Konzession nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (Abs. 5).

Der Bundesrat kann weitere Einzelheiten zum Inhalt der Gesuche festlegen bzw. diesen konkretisieren (Abs. 6). Dies können etwa Ausführungsbestimmungen zu den anzugebenden Personendaten, den Nachweis zur Gesellschaftsform, den Sicherheits-, Jugendschutz- und Konsumentenschutzkonzepten, der angemessenen Betriebsführung und Entlöhnung oder der fachlichen Qualifikation sein. Sollte in einem Gesuch auch der Betrieb eines Konsumraums in der Verkaufsstelle beantragt werden, können dafür Nachweise zu deren Betriebssicherheit und Angaben zur Belüftung geregelt werden.

2. Abschnitt: Verkaufsstellen

Art. 42 Anforderungen

Der Artikel listet die Anforderungen an den Betrieb von Verkaufsstellen auf. Absatz 1 Buchstabe a gibt als eine zentrale Anforderung an die Verkaufsstellen vor, dass diese die Sicherheits-, Jugend- und Konsumentenschutzkonzepte für den sicheren Betrieb ihrer Verkaufsstellen, die sie der Konzessionsbehörde bei der Einreichung ihres Konzessionsgesuchs nach Artikel 41 unterbreitet haben, umsetzen. Die Beurteilung der Eignung und Einhaltung der Konzepte obliegt den zuständigen kantonalen Behörden. Denkbar ist, dass sich die Kantone zur Standardsetzung absprechen, z.B. im Rahmen einer allfälligen Koordinationsplattform nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe c.

Die Verkaufsstellen müssen nach Buchstabe b über eine adäquate Infrastruktur für den Verkauf von Cannabisprodukten verfügen. Darunter sind u.a. Vorkehrungen zum Diebstahlschutz zu verstehen. Zur Sicherung vor Diebstahl sind gesicherte Lagerräume und Entsorgungsvorrichtungen – beides mit Zugangsbeschränkungen – vorzusehen. Bei den Verkaufsstellen soll zudem darauf geachtet werden, dass die Warenpräsentation von Cannabisprodukten diebstahlsicher erfolgt. So sollen Cannabisprodukte für Kundinnen und Kunden nicht griffbereit in Regalen präsentiert werden, gerade auch mit Blick auf die Gewährung des Jugendschutzes. Eine adäquate Infrastruktur kann auch implizieren, dass die Möglichkeit von vertraulichen Beratungsgesprächen vorhanden ist.

Buchstabe c sieht vor, dass das Verkaufspersonal genügend ausgebildet ist namentlich in den Bereichen Gesundheitsschutz, Risikominimierung und Früherkennung von problematischem Konsum. Das Verkaufspersonal soll die Kundinnen und Kunden im Hinblick auf einen risikoärmeren Umgang mit Cannabisprodukten kompetent beraten können. Problematische Konsummuster oder Suchttendenzen soll es erkennen können, damit es diese bei Bedarf auf weiterführende Beratungs- und Hilfsangebote hinweisen kann. Das Verkaufspersonal darf zudem nicht aktiv zum Konsum ermuntern,