Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 101Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Produkte bewerben und keine Schritte zur Verkaufsförderung von Cannabisprodukten unternehmen. Sie dürfen deshalb auch keine Verkaufsprovisionen für den Verkauf dieser Produkte erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. g).
Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen beim Kauf von Cannabisprodukten im Rahmen der Verkaufsberatung individuell und aktiv über deren Risiken aufgeklärt und in Bezug auf risikoärmere Produkte und Konsumformen beraten werden (Bst. d). Diese Beratungspflicht kann pragmatisch gehandhabt werden, so dass regelmässige, dem Verkaufspersonal bekannte Kundinnen und Kunden nicht jedes Mal von Neuem auf die Konsumrisiken und risikoärmere Alternativen hingewiesen werden müssen. Hingegen ist eine entsprechende Beratung bei Neukundinnen und -kunden Pflicht und deren Durchführung kann gegebenenfalls auch im Rahmen von Testkäufen durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden kontrolliert werden (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. a).
Bst. e: Die Verkaufsstellen sind gehalten, adäquate Massnahmen zur Früherkennung von und Frühintervention bei problematischem Konsumverhalten sicherzustellen (zum «problematischen Konsum», vgl. Erläuterungen zu Art. 1 Bst. c BetmG unter Änderung anderer Erlasse, Anhang 1, Ziff. 3 sowie Ziff. 2.2.1). Die Früherkennung und Frühintervention ist ein bewährter Ansatz in der Suchtarbeit, um bei gefährdeten Personen mit problematischem Konsum frühzeitig einzugreifen, um negativen Entwicklungen vorzubeugen.154 Voraussetzung dafür ist, dass das Verkaufspersonal entsprechend geschult ist (vgl. Bst. c). Von den Verkaufsstellen wird nicht erwartet, dass sie vertiefte Beratungsgespräche und komplexere psychosoziale Interventionen durchführen. Aber das Beratungsgespräch kann als erste Stufe einer geeigneten Frühintervention betrachtet werden, in dem Konsumierende betreffend ihres Risikoverhaltens bzw. ihrer Gefährdung sensibilisiert werden.
In Buchstaben f wird die maximale Bezugsmenge an Cannabisprodukten auf fünf Gramm Gesamt-THC-Gehalt pro Verkauf begrenzt. Dies entspricht der maximalen Menge an Cannabisprodukten, die im öffentlichen Raum nach Artikel 7 mitgeführt werden darf. Diese Regelung soll – zusammen mit der Regelung betreffend die maximale Menge von Gesamt-THC pro Verpackungseinheit bei Cannabisprodukten nach Artikel 27 Absatz 4 – dazu beitragen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf eines Produktes die zum Besitz im öffentlichen Raum erlaubte Menge nicht überschreiten.
Buchstabe g schränkt das Verkaufssortiment in konzessionierten Verkaufsstellen grundsätzlich auf Cannabisprodukte und Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung sowie Zubehör für den Cannabiskonsum ein, sofern letzteres der Schadenminderung dient. Beispielsweise sollen Vaporisatoren, mit denen sich Cannabisblüten risikoärmer konsumieren lassen als durch Rauchen, angeboten werden können. Zubehör wie Zigarettenpapiere, Pfeifen oder Bongs dürfen hingegen nicht angeboten werden. Der Verkauf solchen Zubehörs würde nur das Rauchen der Cannabisprodukte begünstigen, von welchem aus Gründen des Gesundheitsschutzes abgeraten werden soll. Solches Rauchzubehör kann jedoch in zahlreichen bewilligungsfreien Geschäften (wie «CBD-Shops», «Head-Shops», aber auch Kioske) gekauft werden, welche
154 Siehe BAG (2022): Früherkennung und Frühintervention: Harmonisierte Definition.