Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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aber selber keine Cannabisprodukte anbieten dürfen. In begründeten Fällen können die Kantone den Verkauf von weiteren Produkten genehmigen (vgl. Abs. 2).
Buchstabe h sieht vor, dass in Verkaufsstellen auch risikoärmere Produkte, die nicht zum Rauchen bestimmt sind und/oder die einen geringen Gesamt-THC-Gehalt aufweisen, angeboten werden müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beratung nach Buchstabe d nicht nur Alibi-Charakter hat, sondern die Kundinnen und Kunden auch tatsächlich solche Produkte kaufen können. Diese Sortimentsvorgabe scheint angesichts der Funktion der konzessionierten Verkaufsstellen, den Konsumierenden kontrollierte und risikoärmere Produkte zugänglich zu machen, verhältnis- und zweckmässig (vgl. Art. 1 Bst. a, d und c). Die ersten Erfahrungen mit Pilotversuchen mit Cannabis zeigen, dass bei einem entsprechenden Angebot diese Produkte auch – und abhängig von der Beratung über die Zeit auch zunehmend – nachgefragt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein risikoärmeres Angebot automatisch durch den Markt bereitgestellt wird. Unter «Cannabisprodukten mit einem geringen Gesamt-THC-Gehalt» könnten etwa Cannabisprodukte mit einem Gesamt-THC-Gehalt bis zu fünf Prozent verstanden werden.155 Ein solcher Gesamt-THC-Gehalt hat zwar eine spürbar psychoaktive Wirkung, gilt aber als vergleichsweise risikoarm. Unter rauchfreien Cannabisprodukten werden all jene verstanden, welche nicht unter die Produktekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vorentwurfs fallen (also die Cannabisprodukte zum Verdampfen, zum Schlucken, zur Anwendung im Mund, zum Schnupfen und zur Anwendung auf der Haut).
Buchstabe i schliesst mit der Einschränkung des Verkaufs auf die Verkaufsräume der Verkaufsstellen etwaige Lieferdienste aus. Wichtige Sensibilisierungsmassnahmen, die nach dem Vorentwurf in der Verkaufsstelle vorgesehen sind, wie zum Beispiel die Beratung (Bst. d) oder die Früherkennung (Bst. e) lassen sich mittels persönlichen Kundenkontakt besser und sinnvoller umsetzen, als bei einer Auslieferung der Cannabisprodukte. Zudem dürfte sich durch eine Vielzahl an Angeboten für den Heimversand die Zugänglichkeit zu Cannabisprodukten unnötig erhöhen, was sich letztlich in einem erhöhten Cannabiskonsum niederschlagen würde. Der Versandhandel ist einzig dem Konzessionär des Online-Verkaufs nach dem 4. Abschnitt dieses Kapitels (Art. 48 ff.) vorbehalten. Der Standard der diversen Anforderungen, die auch die physischen Verkaufsstellen zu erfüllen haben, wird dort durch spezifische Massnahmen für den Online-Verkauf sichergestellt (vgl. Art. 52).
Cannabisprodukte dürfen nach Buchstabe j nur an erwachsene Personen ab 18 Jahren verkauft werden (vgl. auch Art. 8 Abs. 1). Vom Verkauf an Minderjährige soll aufgrund der deutlich erhöhten Risiken des Cannabiskonsums in dieser Altersgruppe abgesehen werden. Verkaufsstellen dürfen Cannabisprodukte zudem nur an Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit einem Aufenthaltstitel für die Schweiz verkaufen. Unter Personen mit Aufenthaltstitel verstanden werden Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci), Personen mit einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarte (z.B. diplomatische Mitarbeitende einer
155 Produkte mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1 Prozent unterschreiten den betäubungsmittelrechtlichen Grenzwert und fallen nicht unter das vorliegende Gesetz.