Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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tierung ausserhalb des Konzessionsbereichs rechtfertigen. Falls bei diesen Konzessionären möglichst alle Gewinne aus dem Konzessionsbereich in die Prävention, die Schadenminderung und die Suchthilfe fliessen sollen, könnte man sogar den Verzicht auf die Aufspaltung des Gewinnes in die beiden Komponenten und damit einen Verzicht auf die Verzinsung des Eigenkapitals in Betracht ziehen.

Weitere Einzelheiten zu den Konzessionsvoraussetzungen, die der Bundesrat festlegen kann, wären etwa Konkretisierungen betreffend die einwandfreie Geschäftstätigkeit.

Minderheit: Art. 40 Abs. 1 Bst. c und Art. 49 Abs. 1 Bst. c

Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Roduit, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, den Begriff der «Suchthilfe» durch «Suchtbekämpfung» zu ersetzen.

Minderheit: Art. 40 Abs. 1 Bst. g und Art. 49 Abs. 1 Bst. g

Eine Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, die Vorgabe zu orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen und zum Verbot von Verkaufsprovisionen zu streichen.

Art. 41 Erteilung, Übertragbarkeit, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der

Konzession

Absatz 1: Konzessionen können auf Gesuch hin durch die zuständige kantonale Behörde erteilt werden. Artikel 2 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt152 sieht vor, dass diese Vergabe auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen hat und Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren darf.

Damit die Voraussetzung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f geprüft werden kann, ist dem Gesuch ein Strafregisterauszug der für die Konzession verantwortlichen Person beizulegen (Abs. 2).

Gemäss Absatz 3 ist eine Konzession nicht übertragbar. Die Konzession wurde im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens mit Bezug auf das eingereichte Gesuch vergeben (vgl. Abs. 1). In den Gesuchsunterlagen hat der Gesuchsteller dargelegt, wie er die hohen Anforderungen an den Verkauf von Cannabisprodukten konkret umzusetzen gedenkt. Eine solche Konzession ist deshalb spezifisch für den jeweiligen Konzessionär und lässt sich nicht einfach auf einen anderen Konzessionär übertragen.

Absatz 4 sieht eine Gültigkeitsdauer der Konzession von maximal zehn Jahren vor. Diese maximale Gültigkeitsdauer ist im Vergleich zu anderen Bereichen (z.B. Geldspielbereich nach Art. 12 BGS153) tiefer. Dies erscheint angemessen, da Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken neu geregelt wird und Erfahrungswerte fehlen. Die kantonalen Vollzugsbehörden können nach diesem Zeitraum Entwicklungen, die etwa im Zusammenhang mit wesentlichen öffentlichen Interessen stehen, in die Beurteilung

152 SR 943.02

153 SR 935.51