Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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ausländischen Vertretung), vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F), Asylsuchende (Ausweis N) und Schutzbedürftige (Ausweis S), sowie Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L). An Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) dürfen aber keine Cannabisprodukte verkauft werden. Auch Personen mit einer Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) oder Touristinnen und Touristen sind vom Cannabiskauf ausgeschlossen. Mit diesen Einschränkungen soll ein Cannabis-Tourismus verhindert und dem europäischen und internationalen Kontext Rechnung getragen werden. Zu beachten dabei ist, dass in verschiedenen Nachbarländern der Konsum von Cannabis weiterhin verboten bleibt. Andere Gruppen, die sich legal in der Schweiz aufhalten dürfen, vom legalen Cannabisverkauf auszuschliessen, würde hingegen nur den illegalen Markt alimentieren und den Zielen dieses Vorentwurfs nach Artikel 1 zuwiderlaufen.

Die Alterskontrolle hat nach Buchstabe k anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu erfolgen. Dabei kann es sich um einen Pass oder eine Identitätskarte, einen Ausländerausweis oder um den Führerausweis handeln. Mitarbeitende in Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Kundinnen und Kunden zum Vorzeigen des entsprechenden gültigen amtlichen Ausweises aufzufordern, das Geburtsdatum zu prüfen und das Foto mit der Kundin oder dem Kunden abzugleichen, bevor ein Verkauf getätigt wird. Um das Geburtsdatum auf dem Ausweis maschinell zu überprüfen, gibt es beispielsweise die Age Check ID Scan-App.

Zur Umsetzung des Abgabeverbots an Minderjährige muss in den Verkaufsstellen gut sichtbar und leserlich auf dieses Verbot hingewiesen werden (Bst. l).

Buchstabe m sieht vor, dass Cannabisprodukte sowie Cannabissamen und -stecklinge nur in der Originalverpackung der Hersteller verkauft werden sollen. Aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes müssen die Hersteller von Cannabisprodukten und Cannabissamen und -stecklingen sicherstellen, dass für den Verkauf die Verpackung die Anforderungen nach Artikel 27 erfüllen und die Produktinformationen nach Artikel 28 sowie die Warnhinweise nach den Artikeln 29 bis 31 enthalten. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen die Verpackung von Cannabisprodukten sowie Cannabissamen und -stecklingen nicht verändern oder diese Produkte in anderer als der originalen Herstellerverpackung verkaufen (der «lose» Verkauf von Cannabisblüten ist z. B. nicht erlaubt).

Buchstabe n: Die Entsorgung erfolgt durch die Kantone (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 88).

Absatz 2: Im Rahmen der Früherkennung und Frühintervention (vgl. Abs. 1 Bst. e) muss sich das Verkaufspersonal mit geeigneten Präventions- und Suchtfachstellen austauschen, so dass sie Kundinnen und Kunden mit problematischem Konsum bei Bedarf an solche Fachstellen weiterverweisen können, um eine vertiefte Beratung und allenfalls auch ein Therapieangebot zu erhalten. Je nach Konzessionär bzw. Trägerorganisation der Verkaufsstelle ist es auch denkbar, dass eine weitergehende Frühintervention durch die Organisation selber angeboten wird. Diese Vorkehrungen sind im Konsumentenschutzkonzept nach Absatz 1 Buchstabe a aufzuzeigen.

Mit Absatz 3 wird den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, einem Konzessionär in begründeten Fällen neben dem Verkauf von Cannabisprodukten, Cannabissamen und -stecklingen für die Selbstversorgung und Zubehör für den risikoärmeren Konsum