Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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nach Buchstabe g auch den Verkauf weiterer Produkte zu genehmigen. Es liegt im Ermessen des Kantons zu beurteilen, wann ein begründeter Fall vorliegt. Ein solcher Fall könnte etwa gegeben sein, wenn eine Konzession an eine Apotheke erteilt werden soll. Neben Apotheken wären grundsätzlich auch weitere Verkaufsstellenmodelle denkbar, die neben den Produkten nach Buchstabe g ein zusätzliches Sortiment an Produkten im Angebot haben, z.B. CBD-haltige Hanfprodukte, die einen tieferen Gesamt-THC-Gehalt als 1 Prozent enthalten und damit nicht unter den Vorentwurf fallen. Im Hinblick auf ein risikoärmeres Alternativangebot kann dies erwünscht sein (vgl. Bst. h), wobei mit solchen Hanfprodukten nicht indirekt Cannabisprodukte beworben werden dürfen (vgl. Erläuterungen zu Art. 11). Auch der Verkauf von alkoholfreien Getränken oder Esswaren wäre prinzipiell denkbar, etwa bei Verkaufsstellen mit Konsumräumen. Bei der Abweichung von Buchstabe g hat der Kanton jedoch den Zweck des Vorentwurfs und die wesentlichen öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Mit Ausnahme der Anforderung nach Buchstabe g sind alle anderen Anforderungen nach Artikel 42 durch die Verkaufsstelle zu erfüllen, insbesondere das Verkaufsverbot von Alkohol und Tabakprodukten. Die Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c müssen in der Bilanz vom Verkauf anderer Produkte getrennt ausgewiesen werden und zweckgebunden in die Prävention, Schadensminderung und Suchthilfe fliessen (vgl. Erläuterungen zu Art. 40 Abs. 3).

Art. 43 Anforderungen an Konsumräume

Im Rahmen einer Konzession können Konsumräume in den Verkaufsstellen betrieben werden. Da der Konsum von Cannabisprodukten im öffentlichen Raum gestattet ist, kann der Betrieb von Konsumräumen in den Verkaufsstellen ein Mittel darstellen, um den Konsum auf der Strasse oder in öffentlichen Parks zu verringern. Diese Konsumräume sind auch ein Ort, an dem sich die Konsumierenden untereinander (peer to peer) über gute Praktiken und risikoarmen Konsum austauschen können, wie dies in Cannabis Social Clubs der Fall sein kann.

Absatz 1 regelt die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit der Konsumraum von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden kann. Diese Bewilligung wird im Rahmen der Konzessionserteilung vergeben. Buchstabe a präzisiert, dass die Einhaltung der Anforderungen gemäss Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (insbesondere Art. 2 Abs. 2) im Konsumraum gewährleistet sein muss, namentlich bezüglich Raumgestaltung und Arbeitnehmerschutz (vgl. Abs. 2). Es ist Sache des Betreibers des Konsumraums, die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen. Buchstabe b besagt, dass der Betreiber des Konsumraums insbesondere die Durchsetzung des Zutrittsverbots für Minderjährige (vgl. Abs. 3) und die Aufsicht darüber gewährleisten muss. Das Verkaufspersonal wird verpflichtet, den Konsumraum zu überwachen und Minderjährigen den Zutritt zu verwehren, zum Beispiel durch eine Identitätskontrolle.

Absatz 2 sieht vor, dass im Konsumraum keine alkoholischen Getränke konsumiert werden dürfen. Diese Bestimmung soll den Mischkonsum von Cannabisprodukten und Alkohol im Konsumraum verhindern, der die Stärke und Wirkung beider Substanzen erhöht und bei den Konsumierenden zu Beschwerden und Unfällen führen kann. Des Weiteren wird präzisiert, dass der Konsumraum nicht bedient sein darf.