Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Schulen etc.) entfernt liegt. Zudem sind private Einrichtungen nicht immer einfach zu identifizieren und Standorte können auch wechseln. «Ausbildungsstätten mit Minderjährigen» umfassen sämtliche Einrichtungen, die von Minderjährigen besucht werden, wobei die Kantone die Mindestabstände auf bestimmte Kategorien von Ausbildungsstätten begrenzen können. In Betracht für solche Abstandsregelungen dürften insbesondere Ausbildungsstätten für Jugendliche und Einrichtungen, die sowohl von unter 18-Jährigen als auch von über 18-Jährigen besucht werden (z.B. Berufsschulen oder Gymnasien), kommen. Bei Jugendlichen ist das Risiko, mit dem Cannabiskonsum zu beginnen, im Vergleich zu jüngeren Kindern deutlich erhöht. Bei Kleinkindern ist ein akutes Konsumrisiko dagegen kaum gegeben. Allerdings kann eine Verkaufsstelle in unmittelbarer Nähe einer Betreuungsstätte auch zur Normalisierung des Konsums in der Wahrnehmung der Kinder beitragen, was die spätere Konsumbereitschaft erhöhen könnte.
Mit der Delegationsnorm in Absatz 3 wird dem Bundesrat die Kompetenz gegeben, die Einzelheiten nach Absatz 1 zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Bemessung der angemessenen Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals, das vom Gewinn in Abzug gebracht werden darf. Der im Konzessionsbereich (d.h. mit dem Verkauf von Cannabisprodukten) erzielte Gewinn lässt sich in eine Komponente Verzinsung des dem Konzessionsbereich zuzurechnenden Eigenkapitals (erste Gewinnkomponente) und, falls damit der Gewinn nicht vollständig verschwindet, in eine die Opportunitätskosten des Eigenkapitals übersteigende Komponente (zweite Gewinnkomponente) aufteilen. Die zweite Gewinnkomponente (vgl. Abs. 1 Bst. c) ist vollumfänglich für die Prävention, die Schadenminderung und die Suchthilfe zu verwenden. Ein Konzessionär mit wirtschaftlichem Zweck (z.B. AG, GmbH) kann über die erste Gewinnkomponente frei verfügen, während ein Konzessionär mit gemeinnützigem Zweck (z.B. Verein, Stiftung) die erste Gewinnkomponente im Rahmen seiner Statuten für andere gemeinnützige Zwecke als die Prävention, die Schadenminderung und die Suchthilfe einsetzen kann. Die Vorgaben von Absatz 1 Buchstabe c machen es erforderlich, bei Konzessionären, die neben dem Cannabisprodukteverkauf ein weiteres Geschäftsfeld betreiben, das Eigenkapital durch einen geeigneten Schlüssel teils dem Konzessionsbereich und teils den Aktivitäten ausserhalb des Konzessionsbereichs zuzuordnen. Dabei ist die Höhe des Zinssatzes, der auf dem anteiligen Eigenkapital des Konzessionsbereichs zur Berechnung der ersten Gewinnkomponente zur Anwendung gelangt, festzulegen. Dazu ist erforderlich, dass der Konzessionär in der Erfolgsrechnung und der Bilanz die allfälligen Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten vom übrigen Erfolg abgrenzt. Die Verzinsung des anteilig investierten Eigenkapitals soll angemessen sein. Dabei ist zu beachten, dass ein im Konzessionsbereich anfallender Gewinn vollumfänglich der Gewinnsteuer unterliegt, obwohl ein Teil davon nicht zur Reinvestition oder zur Gewinnausschüttung zur Verfügung steht. Dies spricht für einen vergleichsweise hohen Zinssatz, der auch eine angemessene Prämie für das unternehmerische Risiko beinhaltet. Dieser vergleichsweise hohe Zinssatz kann grundsätzlich auch bei nicht gewinnorientierten Konzessionären angewendet werden. Die Anreizproblematik, in den Konzessionsbereich zu investieren, ist bei diesen Konzessionären aber abgeschwächt. Dieser Umstand könnte für Konzessionäre ohne Gewinnorientierung ausserhalb des Konzessionsbereichs unter Umständen die Anwendung eines tieferen Zinssatzes als bei den Konzessionären mit Gewinnorien-