Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Damit soll das Servicepersonal vor Passivrauchen geschützt werden. Alkoholfreie Getränke und Speisen können von den Konsumierenden mitgebracht werden. Falls die Konzession ausnahmsweise den Verkauf von alkoholfreien Getränken und Speisen nach Artikel 42 Absatz 3 vorsieht, können diese ebenfalls vor Ort konsumiert werden.
Der Zutritt zum Konsumraum soll für Minderjährige verboten werden (Abs. 3). Diese Bestimmung dient dem Schutz der Minderjährigen vor dem Kontakt mit Cannabisprodukten und vor deren Konsum (vgl. Art. 1 Bst. b).
Absatz 4 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, über das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen hinausgehende Vorschriften zur Belüftung und räumlichen Beschaffenheit zu erlassen. Mittels eines mechanischen Belüftungssystems könnte zum Beispiel ein bestimmter Mindestluftwechsel vorgesehen werden. Die Fläche der Konsumräume könnte proportional zur Gesamtfläche der Räumlichkeiten begrenzt werden, z.B. höchstens ein Viertel der Gesamtfläche einschliesslich der Verkaufsstelle.
Art. 44 Nachtverkaufsverbot
Den Verkaufsstellen wird der Verkauf von Cannabisprodukten zwischen 22 und 6 Uhr verboten (Abs. 1). Diese Einschränkung beruht auf Gründen der öffentlichen Gesundheit und auf Sicherheitserwägungen, sowie dem Wunsch, etwa Lärm zu vermeiden. Die Erfahrungen aus dem Alkoholbereich bestätigen einen starken Zusammenhang zwischen langen Verkaufszeiten für Alkohol und durch Alkoholkonsum verursachte Sachschäden156. Es kann daher angenommen werden, dass kürzere Öffnungszeiten auch beim Verkauf von Cannabisprodukten eine wirksame Massnahme gegen negative Folgen des Cannabiskonsums sein könnten. Wenn die Produkte jederzeit erhältlich sind, dürfte der Konsum, insbesondere bei jungen Erwachsenen, zunehmen.
Absatz 2 gibt den Kantonen die Möglichkeit, die Dauer des Nachtverkaufsverbots zu verlängern. Sie können somit weitergehende zeitliche Beschränkungen vorsehen. Manche Kantone sehen bereits zeitliche Beschränkungen für die Lieferung und den Verkauf von Alkohol zum Mitnehmen vor, die über diejenigen nach Absatz 1 hinausgehen (z.B. Verkaufsverbot ab 21 Uhr in den Kantonen Waadt und Genf oder vor 9 Uhr im Kanton Neuenburg). Im Sinne der Kohärenz zwischen dem Alkoholverkauf und dem Verkauf von Cannabisprodukten können die Kantone somit die Zeiten anpassen.
3. Abschnitt: Kontrolle des Verkaufs und Massnahmen
Art. 45 Kontrolle
Ein wirksamer Jugend- und Gesundheitsschutz lässt sich bei einem Verkauf von Cannabis nur gewährleisten, wenn neben griffigen gesetzlichen Massnahmen der strukturellen Prävention und des Verbraucherschutzes auch die Instrumente zu deren Kontrolle zur Verfügung stehen. Ein Konzessionierungssystem für den Verkauf erlaubt
156 Ritter, A. et al. (2022).