Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 106Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

bereits ein strenges Auswahlverfahren und damit eine Minimierung des Risikos von Verstössen gegen die Auflagen für den Verkauf von Cannabisprodukten. Bei einer Konzessionsvergabe an gemeinnützige Organisationen, welche als ideellen Zweck die Prävention und Suchthilfe verfolgen, dürfte der Kontrollbedarf zudem noch einmal geringer sein als bei einer Konzessionsvergabe an ein Unternehmen, das primär wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Das erforderliche Kontrolldispositiv dürfte deshalb auch stark von der Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens durch die Kantone abhängen. Nichtsdestotrotz braucht es auch bei Konzessionären, die einen klaren Auftrag betreffend den Jugend- und Gesundheitsschutz sowie der Förderung des risikoärmeren Konsums haben, ein minimales Kontrolldispositiv, um gegen Verstösse vorgehen zu können.157

Absatz 1: Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen bezüglich den Verkaufsstellen nach dem 2. Abschnitt obliegt der zuständigen kantonalen Behörde. In der Regel dürfte es sich dabei um die kantonale Behörde handeln, welche die Konzession vergeben hat. Grundsätzlich ist es aber Sache der Kantone festzulegen, welche kantonale Behörden konkret zuständig ist und ob die Kontrolle Dritten übertragen werden soll. Beispielsweise können Kontrollaufgaben an die Gemeindebehörden (z.B. Polizeiinspektorate u. ä.) delegiert werden. So dürfte eine städtische Fachstelle oder auch eine Organisation aus der Suchtarbeit mit allfälligem Leistungsauftrag allenfalls besser qualifiziert sein, um etwa die adäquate Ausbildung des Verkaufspersonals im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c zu überprüfen. Es steht den Kantonen frei zu entscheiden, in welcher Form die Kontrollen durchgeführt werden sollen. Der Bund kann aber nach Art. 84 Abs. 2 Bst. a den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug gewisse Massnahmen vorschreiben. Zweckmässig erscheinen insbesondere stichprobenmässige Inspektionen von Verkaufsstellen, in denen die Einhaltung der Anforderungen an Verkaufsstellen nach Artikel 42 sowie an Konsumräume nach Artikel 43 überprüft werden. Auch die Einhaltung des Werbeverbotes, insbesondere das Verbot der Verkaufsförderung durch das Verkaufspersonal aber auch durch eine entsprechende Warenpräsentation von Cannabisprodukten (z.B. die Platzierung von Cannabisprodukten auf oder neben Gegenständen, welche die Attraktivität des Cannabiskonsums für Jugendliche steigern) und eine Ausgestaltung der Innenräume (wie z.B. Plakate, auf denen Jugendliche in ausgelassener Festlaune zu sehen sind) sollte überprüft werden.

Absatz 2 listet auf, welche unentgeltlichen Mitwirkungspflichten die Konzessionäre und deren Verkaufsstellen bei Kontrollmassnahmen der zuständigen kantonalen Behörden haben, um den Kontrollorganen den Vollzug zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Mitwirkungspflichten gelten auch gegenüber Dritten, falls die zuständige kantonale Behörde diesen Kontrollaufgaben übertragen hat. So hat der Konzessionär den Kontrollorganen die für die Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und damit zusammenhängende Abklärungen vorzunehmen oder zu dulden (Bst. a und b). Ferner muss die Verkaufsstelle den Kontrollorganen auf Verlangen Zugang zu allen Räumen, inklusive Lagerräume und allfällige Entsorgungsvorrichtungen, gewähren (Bst. c), etwa um die Einhaltung der Anforderungen an die Infrastruktur nach Arti-

157 Vgl. Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) (2021): Casinolandschaft Schweiz Situation Ende Jahr 2021.