Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Ausfuhrbewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 BetmG richten sich nach den internationalen Vorgaben des Betäubungsmittelrechts und sind in der BetmKV spezifiziert. Dieses System dient primär der internationalen Warenflusskontrolle.
Entsprechend den internationalen Vorgaben ist nach Absatz 2 bei der Ausfuhr sicherzustellen, dass die Einfuhr im Empfängerstaat zulässig ist. Der Nachweis wird über eine Einfuhrbewilligung, die durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats ausgestellt wurde, erbracht. Die in Absatz 2 erwähnten «internationalen Abkommen» beziehen sich auf die UN-Konventionen, welche das internationale Drogenkontrollsystem begründen.
Art. 59 Meldung zuhanden der Swissmedic
Als Voraussetzung für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen nach Artikel 58 meldet das BAG als Bewilligungsbehörde Swissmedic die Inhaber von Anbau- und Herstellungsbewilligungen nach Artikel 15.
Art. 60 Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten des
Bewilligungsinhabers
Absatz 1 legt fest, dass für die Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrbewilligung durch Swissmedic nach Artikel 58 eine Bewilligung durch das BAG für den Anbau oder die Herstellung nach Artikel 15 erforderlich ist. Inhaber einer Konzession für den Verkauf von Cannabisprodukten sollen hingegen nicht zur Ein- und Ausfuhr befugt sein. Die Ausfuhr von Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten sowie die Einfuhr von Ausgangsmaterial benötigen die Inhaber einer Konzession für den Verkauf für ihre konzessionierte Tätigkeit nicht. Die Einfuhr von Cannabisprodukten durch die Konzessionäre wäre grundsätzlich vereinbar mit ihrer Verkaufstätigkeit. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. b) mitbringen, um die Einhaltung der Anforderungen an die Produktequalität sowie an die Verpackungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des 4. Kapitels bei eingeführten Produkten überprüfen zu können (vgl. Abs. 4).
Mit den Präzisierungen in den Absätzen 2 und 3 soll sichergestellt werden, dass die Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen für die Anbauer und Hersteller auf die ihnen bewilligten Tätigkeitsfelder bezogen sind.
Gemäss Absatz 2 sollen Inhaber einer Anbaubewilligung das von ihnen angebaute Cannabis auch ausführen dürfen. Nach dem Vorentwurf handelt es sich dabei um Ausgangsmaterial gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b. Ob das von den Anbauern produzierte Cannabis im Bestimmungsland als Ausgangsmaterial betrachtet oder dort als verkehrsfähiges Produkt zugelassen wird, spielt für die Ausfuhr keine Rolle. Zur Einfuhr sind die Inhaber von Anbaubewilligungen hingegen nicht berechtigt, da sie für ihre bewilligte Anbautätigkeit weder Ausgangsmaterial noch Cannabisprodukte importieren müssen. Die Einfuhr von Cannabissamen und Cannabisstecklingen soll mit der vorgesehenen Änderung des Betäubungsmittelrechts (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1) dagegen nicht mehr bewilligungspflichtig sein.