Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Inhaber einer Herstellungsbewilligung dürfen Ausgangsmaterial und Cannabisproprodukte sowohl ein- als auch ausführen (Abs. 3). Hersteller können sich auf die Produktion von Ausgangsmaterial (z.B. teilsynthetisch hergestelltem THC) und/oder auf die Herstellung von bestimmten Cannabisprodukten spezialisieren. Sie sollen alle ihre Erzeugnisse auch ausführen können. Mit der Ausfuhrmöglichkeit vergrössert sich ihr potentieller Absatzmarkt. Die Einfuhrmöglichkeit von im Ausland hergestelltem Ausgangsmaterial erlaubt ihnen, in ihrem Herstellungsprozess allenfalls kostengünstigere oder qualitativ hochwertigere Rohstoffe zu verwenden oder auf einen Lieferengpass von Ausgangsmaterial in der Schweiz zu reagieren. Zuletzt sollen Hersteller auch als Importeure von Cannabisprodukten fungieren können, da sie die betrieblichen Voraussetzungen mitbringen, um die Anforderungen an die Bereitstellung von Cannabisprodukten auf dem Schweizer Markt zu überprüfen (vgl. Abs. 4). Dabei können sie verwendungsfertige, verpackte und beschriftete Cannabisprodukte einführen oder allenfalls die eingeführten Produkte zuerst noch nach Schweizer Vorschriften für den Verkauf im Detailhandel umpacken.
Absatz 4 verpflichtet die Inhaber einer Einfuhrbewilligung sicherzustellen, dass die eingeführten Cannabisprodukte zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt (Weiterverkauf an Verkaufsstellen) den Anforderungen an die Produktequalität (2. Abschnitt des 4. Kapitels) sowie die Verpackung und Produkteinformation (3. Abschnitt des 4. Kapitels) entsprechen. Zudem müssen sie die mit der Einfuhr verbundenen Melde- und Selbstkontrollpflichten (4. Abschnitt des 4. Kapitels), wie etwa die Durchführung der vorgeschriebenen Produkteanalytik nach Artikel 33 oder die Meldung von Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen nach Artikel 34, einhalten. Die Nichterfüllung der Anforderungen nach dem 2.–4. Abschnitt des 4. Kapitels kann eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten von Bewilligungsinhabern darstellen und zum Entzug der Anbau- oder Herstellungsbewilligung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c führen.
Art. 61 Vollzugsaufgaben an der Grenze
Absatz 1: Entsprechend Artikel 29 Absatz 2 BetmG soll das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), wie auch bei anderen Betäubungsmitteln, bei Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC die Kontrolle an der Grenze ausüben. Das BAZG kontrolliert an der Grenze, ob für die Ein- und Ausfuhr von Cannabisprodukten und Ausgangsmaterial eine Bewilligung von Swissmedic vorliegt und stellt nicht zur Ein- oder Ausfuhr bewilligte Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC sicher. Zudem ist das BAZG zuständig für die Kontrolle der Durchfuhr (vgl. Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BetmG).
Absatz 2: Das BAZG kann alle erforderlichen Kontrollmassnahmen treffen, insbesondere die vorläufige Sicherstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC (Bst. a), die Verweigerung von deren Ein-, Durch- und Ausfuhr (Bst. b), die Anordnung von deren Rückweisung oder Entsorgung (Bst. c), die Entnahme von Proben und Mustern und die Übertragung von bestimmten Laboranalysen und dem diesbezüglichen abschliessenden Entscheid an den betreffenden Kanton (Bst. d). Das BAZG entnimmt einzelfallweise Cannabisprodukte bei deren Ein-, Durch- und Ausfuhr und lässt diese durch ein Labor testen. Das BAZG gelangt für diese Laboranalysen im