Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Absatz 2: Die Lenkungsabgabe darf keinen fiskalischen Charakter haben, da es hierfür einer entsprechenden Verfassungsgrundlage bedürfte. Deshalb ist die Verteilung der Einnahmen aus der Lenkungsabgabe an die Bevölkerung zentral. Der Ertrag der Lenkungsabgabe wird vollumfänglich gleichmässig an alle natürlichen Personen in der Schweiz verteilt. Dies ist auch bei anderen Lenkungsabgaben so vorgesehen (vgl. beispielsweise bei der CO2-Abgabe nach Art. 36 Abs. 2 CO2-Gesetz; oder Lenkungsabgabe für flüchtige organische Verbindungen nach Art. 35a Abs. 9 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983178).

Absatz 3: Verteilt werden soll der Ertrag der Abgabe im Auftrag und unter Aufsicht des BAG über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)179 und der Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)180. Dieser Mechanismus der Rückverteilung hat sich beispielsweise bei der VOC-Abgabe nach Artikel 23b der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 1997181 (VOCV) bewährt.

Absatz 4: Beim Vollzug diverser Massnahmen nach dem künftigen CanPG fallen bei den betroffenen Bundesbehörden Kosten an, die dem Verursacher oder der Verursacherin nicht individuell zugeordnet und daher auch nicht über Gebühren nach Artikel 66 gedeckt werden können. Diese Aufwände sollen mit einer Vollzugsentschädigung finanziert werden, die von den Einnahmen der Lenkungsabgabe abgezogen wird (vgl. Abs. 1). Der Mechanismus der Vollzugsentschädigung wird beispielsweise auch bei der CO2-Abgabe angewandt (vgl. Art. 38 CO2-Gesetz). Es handelt sich spezifisch um die Kosten für Vollzugsmassnahmen in diesen Bereichen:

- Erhebung (BAZG) und Verteilung (BAG) der Lenkungsabgabe, inkl. Vorschlag von Abgabesätzen zuhanden des Bundesrates nach Artikel 63 Absatz 4 (BAG) (Bst. a);

- Kontrolle des Marktes, inkl. Oberaufsicht über den Vollzug des künftigen CanPG, Koordination der Vollzugsmassnahmen durch die Kantone und Schaffung einer allfälligen Koordinationsplattform nach Artikel 84, Entwicklung und Betrieb des Nachverfolgungssystems nach Artikel 85, Kontrollmassnahmen betr. Inhaber von Bewilligungen für Anbau und Herstellung, Betrieb des Meldeportals für die Produktemeldungen nach Artikel 34, Kontrollmassnahmen betr. Online-Verkauf, insb. Einhaltung der Anforderungen nach 4. Abschnitt des 5. Kapitels, Einhaltung des Werbeverbotes im Internet nach Artikel 11 Absatz 2 (BAG) (Bst. b);

- Monitoring nach Artikel 68 (BAG, Bundesamt für Statistik [BFS]) (Bst. c);

- Massnahmen zum Jugendschutz, zur Prävention und zur Schadenminderung nach Artikel 3b Absatz 2 BetmG, inkl. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 89 mittels Aufklärungskampagnen, Bereitstellung von Informationsmaterial, etc. (BAG) (Bst. d).

178 SR 814.01

179 SR 832.10

180 SR 833.1

181 SR 814.018