Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Absatz 5: Die Höhe der Vollzugsentschädigung soll durch den Bundesrat festgelegt werden. Dazu soll er gestützt auf eine Vollzugskostenschätzung im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung und der Modellierungsstudie zur Lenkungsabgabe und den daraus abgeleiteten erwarteten Einnahmen einen festen Prozentsatz oder absoluten Höchstbetrag (vgl. Art. 132 der Verordnung über die Reduktion der CO2- Emmissionen182) bestimmen, der von der Lenkungsabgabe für die Vollzugsentschädigung abgezogen wird. Der Bundesrat kann diesen Prozentsatz anpassen, falls die Vollzugskosten wesentlich über oder unter den effektiven Vollzugskosten der Bundesbehörden liegen. Ebenfalls durch den Bundesrat festgelegt werden sollen Art und Verfahren der Verteilung an die Bevölkerung. Die Art und das Verfahren der Verteilung könnten analog zur Verteilung der Lenkungsabgabe für flüchtige organische Verbindungen nach Artikel 23b der VOCV erfolgen. Die Verteilung dürfte jährlich erfolgen. Eine Verzinsung des Abgabeertrages soll eher nicht berücksichtigt werden.

Minderheit: Art. 65 Abs. 2, 3 und 5

Eine Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, dass der Ertrag der Lenkungsabgabe in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) fliessen soll. Entsprechend ist die Verteilung via die obligatorische Krankenpflegeversicherung beziehungsweise die Militärversicherung zu streichen (Abs. 3), und der Bundesrat hat stattdessen die Verteilung über die AHV zu regeln (Abs. 5).

Art. 66 Gebühren

Die für Verfügungen und Dienstleistungen der zuständigen Behörden des Bundes direkt einem Verursacher zuordenbaren Kosten werden in Form von Gebühren abgegolten. Es handelt sich insbesondere um folgende Vollzugsaufgaben:

- Bewilligung für Anbauer und Hersteller nach Artikel 15 ff. (BAG);

- Rückruf nach Artikel 36 (BKF);

- Konzession für Online Verkauf nach Artikel 48 ff. (BAG);

- Bewilligung für Ein- und Ausfuhr nach Artikel 58 (Swissmedic).

Art. 67 Kantonale Gebühren und Aufsichtsabgabe

Absatz 1: Auch die Kantone sollen für ihre Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen des künftigen CanPG Gebühren erheben können. Diese werden namentlich für Verfügungen und Dienstleistungen, die direkt einer Verursacherin oder einem Verursacher zuordenbar sind, erhoben.

Absatz 2: Die Kantone können für die Finanzierung ihrer Vollzugskosten, die nicht über Gebühren gedeckt werden, eine Aufsichtsabgabe nach ihrem kantonalen Recht erheben. Bei der Aufsichtsabgabe handelt es sich um eine pauschalisierte Abgabe für nicht durch Gebühren gedeckte Vollzugskosten, die bei den Verursachern erhoben wird. Im Sinne der Vereinheitlichung mit der Lenkungsabgabe sollen allfällige kan-

182 SR 641.711