Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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tonale Aufsichtsabgaben bei den Verkaufsstellen erhoben werden. Dies, weil die Erhebung damit an der gleichen Stelle geschieht wie die Erhebung der Lenkungsabgabe, was den Vollzug vereinfacht. Zweitens geschieht die Erhebung am Ende der Wertschöpfungskette. Und drittens wird das Prinzip der Verursachergerechtigkeit insofern gestützt, indem nur auf verkaufte Produkte eine Abgabe erhoben wird.

Die Einnahmen aus den kantonalen Aufsichtsabgaben müssen für die Finanzierung der Vollzugskosten im Zusammenhang mit dem künftigen CanPG eingesetzt werden, die nicht über Gebühren gedeckt sind. Dies schliesst beispielsweise auch Massnahmen zur Prävention und Schadenminderung bei Cannabiskonsum mit ein, die im Betäubungsmittelgesetz nach Artikel 3b Absatz 1 und 3g vorgesehen sind. Voraussetzung ist, dass die Massnahmen im direkten Zusammenhang mit der Cannabisproblematik stehen. Eine Quersubvention anderer Bereiche ist ausgeschlossen.

8. Kapitel: Monitoring und Evaluation

Art. 68 Monitoring

Der Bund soll ein Monitoring zu folgenden Bereichen erstellen (Abs. 1): Umsetzung der wesentlichen Massnahmen nach dem künftigen CanPG (Bst. a), Cannabiskonsum in der Bevölkerung (Bst. b), Wissen in der Bevölkerung über die Risiken des Cannabiskonsums und einen risikoärmeren Umgang mit Cannabis (Bst. c), legaler und illegaler Cannabismarkt (Bst. d), cannabisbedingte Erkrankungen und deren Behandlungen (Bst. e), cannabisbedingte Unfälle (Bst. f) und Strafverfahren (Bst. g). Das Monitoring soll eine geeignete Basis an statistischen Daten zum Vollzug und den Auswirkungen des künftigen CanPG, insbesondere auf die öffentliche Gesundheit und öffentliche Sicherheit schaffen.

Nach Absatz 2 dient die Datenerhebung insbesondere der Information der Öffentlichkeit über Cannabis und die Umsetzung des künftigen CanPG (Bst. a), der Schaffung einer Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 69 (Bst. b), der Erfassung der Indikatoren für die Anpassung der Lenkungsabgabe (Bst. c) und der Steuerung des Vollzugs im Sinne des Zweckartikels (vgl. Art. 1) des künftigen CanPG (Bst. d).

Der Bund kann das Monitoring zu einzelnen Bereichen auch Dritten übertragen (Abs. 3).

Die Kantone stellen ihre statistischen Daten zum Zweck des Monitorings dem Bund zur Verfügung (Abs. 4). Dies ist für eine nationale Beobachtung der Auswirkungen dieses Gesetzes unerlässlich, denn die Kantone spielen eine zentrale Rolle beim Vollzug, insbesondere hinsichtlich der Konzessionierung des Verkaufs in Verkaufsstellen und der Kontrolle der Produktesicherheit.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zum Monitoring (Abs. 5). Er legt die zu erhebenden Daten fest (Bst. a). Für das Monitoring soll auf eine Reihe von bereits bestehenden Datenerhebungen aufgebaut und erweitert werden können, die insbesondere im Bereich des Monitorings nach dem BetmG durchgeführt werden (vgl. Art. 29c