Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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an die Cannabisprodukte betreffend Qualität, Sicherheit und Verpackungen (vgl.

2. und 3. Abschnitt des 4. Kapitels), die Konzessionierung des Verkaufs sowie die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen bezüglich Verkaufsstellen (vgl. 1. bis

3. Abschnitt des 5. Kapitels), die Kontrolle der Einhaltung der Erfassungspflicht im Nachverfolgungssystem, die Information der Öffentlichkeit sowie die Strafverfolgung.

In der RFA wurden die Vollzugskosten für das Total aller Kantone geschätzt. Gewisse Vollzugskosten wurden hochgerechnet. Je Kanton variieren die Vollzugskosten jedoch. Der grösste Einflussfaktor ist dabei die Anzahl der Verkaufsstellen im Kanton.

Gemäss Schätzungen der RFA entstehen bei den Kantonen Einführungskosten von 5,5 bis 10,5 Millionen Franken und 2 bis 4,5 Millionen Franken jährlich wiederkehrende Kosten. Die grössten Vollzugskosten bei den Kantonen entstehen im Rahmen der Konzessionierung des Verkaufs und der Kontrolle der Verkaufsstellen. Die Bandbreite der Schätzungen erklärt sich mit der schwer vorhersehbaren Anzahl Verkaufsstellen, welche gemäss RFA auf 200 bis 400 geschätzt wird (vgl. Ziff. 6.2.1).

Keine quantifizierten Schätzungen konnten für die im Zuge der Cannabisregulierung resultierenden Vollzugskosten bei der Strafverfolgung und dem Strafvollzug gemacht werden. Diese sind unter Ziffer 6.2.4 qualitativ ausgeführt. Hier ist zu beachten, dass es wegen des Wegfalls des Verbots von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken auch zu Kosteneinsparungen durch die vorgesehene Gesetzgebung kommen kann.

Der Vorentwurf sieht eine verursachergerechte Finanzierung über Gebühren und kantonale Aufsichtsabgaben vor (vgl. Art. 67). Gemäss den Schätzungen in der RFA könnten die kantonalen Aufsichtsabgaben je nach Höhe des Vollzugsaufwands zwischen 0,4 bis 1,2 Prozent der Kosten im Verkauf ausmachen.

6.2.1 Kantonale Unterschiede und interkantonale Koordination

Der Vorentwurf misst den Kantonen Spielraum in der Umsetzung der Gesetzesbestimmungen zu, was voraussichtlich zu Unterschieden zwischen den Kantonen führen wird. Der Vorentwurf sieht vor, dass die Kantone die Anzahl und die Ausgestaltung der Verkaufsstellen beeinflussen können. Die Anzahl Verkaufsstellen wird von der RFA über verschiedene lokale Bedingungen hinweg auf insgesamt 200 bis 400 geschätzt. Dies entspricht einer Verkaufsstelle pro 20 000 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohner, wobei der konkrete Bedarf einerseits von der regionalen Konsumprävalenz und andererseits auch von der Bevölkerungsdichte abhängt. Für die Schätzung wurde von den Kundenzahlen in den Pilotversuchen ausgegangen.

Von der kantonalen Schwerpunktsetzung abhängig sind zudem insbesondere die Häufigkeit der Kontrollmassnahmen bei Anbau-, Herstellungs- und Verkaufsbetrieben, die Aktivitäten betreffend Prävention, die Schadenminderung und Behandlung, sowie die Bekämpfung illegaler Aktivitäten durch Polizei und Justiz. Diese Spielräume, die den Kantonen in diesen Bereichen eingeräumt werden, können zu Unterschieden hinsichtlich der Ausbreitung des legalen Marktes, des Konsum- und Risikoverhaltens der Konsumierenden sowie der Reduktion des illegalen Marktes führen.