Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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des Gesetzes auf die Landwirtschaft dürfte eine stetige Entwicklung der Nutzungsnische von Hanf als Medizinal- und Aromapflanze darstellen.

Ausgehend von der – wenn auch sehr begrenzten – Erfahrung mit der Herstellung von Cannabisprodukten für die Pilotversuche gibt es ebenfalls keine umweltrelevanten Auswirkungen, die erwartet werden können. Allerdings muss Cannabis im Rahmen der Pilotversuche nach den Vorschriften der Bio-Verordnung vom 22. September 1997223 angebaut werden (Art. 8 BetmPV).

Infolge der erhöhten Nachfrage nach risikoärmeren Cannabisprodukten (z. B. Cannabisprodukte zum Verdampfen), welche im Zuge der Umsetzung des Gesetzes erwartet wird, dürfte auch der damit einhergehende Abfall zunehmen. Dies umfasst insbesondere Aktivkohlefilter, Behälter von Flüssigkeiten, elektronische Geräte, die für den Konsum bestimmter Cannabisprodukte benötigt oder in diese verbaut sind. Letztere können Plastik und Lithium-Ionen-Batterien enthalten (vgl. Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 1 Bst. d). Vergleichbare Abfälle sind bereits aus dem Bereich der Tabakprodukte bekannt. Ferner ist wie bei Tabak davon auszugehen, dass nicht alle Konsumierenden die Cannabisprodukte sachgemäss entsorgen, sondern sie achtlos wegwerfen. Die Geräte, die bei bestimmten Cannabisprodukten zum Verdampfen verwendet werden, sind Geräte im Sinne der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 20. Oktober 2021 (VREG)224. Die Hersteller dieser Geräte unterliegen daher den verschiedenen Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, insbesondere der Kennzeichnungspflicht (Art. 4 VREG) und der kostenlosen Rücknahmepflicht (Art. 6 VREG). Die Einhaltung dieser Pflichten trägt zu einer geringeren Umweltbelastung bei. Die anfallenden Abfallmengen und die teils zu erwartende unsachgemässe Entsorgung von Cannabisprodukten führen zu einer Umweltbelastung. Diese ist indes deutlich geringer als durch Tabakprodukte, weil Letztere in vielfach höheren Mengen konsumiert werden.225

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage sieht die Schaffung eines legalen Cannabismarkts und eine Regelung der Selbstversorgung, des gewerblichen Anbaus, der gewerblichen Herstellung und des Verkaufs von THC-haltigem Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken vor. Sie stützt sich auf folgende Kompetenznormen des Bundes:

223 SR 910.18

224 SR 814.620

225 Vgl. BBl 2015 9379; BAG (2020): Umweltauswirkungen und Kosten der Tabakindustrie. Abrufbar unter: www.parlament.ch > 15.075 > Öffentliche Kommissionsunterlagen