Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 168Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Artikel 95 Absatz 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erlassen, beispielsweise begründet durch polizeiliche Motive.226 Nach Artikel 97 Absatz 1 BV trifft der Bund Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Dies erlaubt es dem Bund beispielsweise aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Gesundheitsschutzes Massnahmen zu treffen.227 Artikel 118 Absatz 2 Buchstaben a und b BV verleiht dem Bund sodann eine umfassende Kompetenz zur Regelung von Betäubungsmitteln228 und der Bekämpfung starkverbreiteter oder bösartiger Krankheiten. Letztere umfassende Kompetenz ist nicht gleichzusetzen mit der Befugnis zur Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 94 Absatz 4 BV.229 Dennoch sind Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit zulässig, sofern diese grundsatzkonform ausgestaltet werden.230 Gemäss Artikel 36 BV sind Eingriffe dann grundsatzkonform, wenn sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, ein wichtiges öffentliches Interesse erfüllen und verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind.231

Die Vorlage berücksichtigt die vorgenannten Grundsätze. Insbesondere soll das Bewilligungssystem für gewerbliche Anbauer und Hersteller von Cannabisprodukten (4. Kapitel) sowie die Monopolisierung und die Konzessionierung des Verkaufs (5. Kapitel) grundsatzkonform ausgestaltet werden. Die Monopolisierung sowie – in vermindertem Mass – das Bewilligungssystem stellen zwar schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dar, erscheinen aber aus den folgenden Gründen gerechtfertigt und mit der Bundesverfassung vereinbar:

Für ein bisher verbotenes Produkt wie Cannabis besteht grundsätzlich ein erhebliches gesundheitspolizeiliches Interesse daran, dass der Staat den Handel umfassend kontrolliert.232 Massnahmen bis hin zu einem Monopol erscheinen zudem geeignet, diese Kontrolle zu gewährleisten; sie scheinen erforderlich, mangels offensichtlicher Alternativen, und auch zumutbar, da aufgrund des geltenden Verbots bisher gar kein Handel möglich war.233 Ein kantonales Monopol für den Cannabisverkauf kann grundsätzlich einen effektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Jugendlichen gewährleisten, da sich die zentralen Massnahmen einfacher und mit weniger Aufwand kontrollieren und durchsetzen lassen als bei einem freien Handel mit einer unlimitierten Anzahl an Akteuren.234 Das Problem der potenziell grossen Anzahl Marktteilnehmer würde sich auch bei einer Kontrolle des Verkaufs mittels Polizeibewilligungen

226 Uhlmann, F. (2015a): Art. 95, in: Waldmann, B. / Belser, E. / Epiney, A. [Hrsg.]: Bundesverfassung, Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn, Art. 95 N 5.

227 Uhlmann, F. (2015b): Art. 97, in: Waldmann, B. / Belser, E. / Epiney, A. [Hrsg.]: Bundesverfassung, Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn, Art. 97 N 8.

228 Gächter, T. / Renold-Burch, S. (2015): Art. 118, in: Waldmann, B. / Belser, E. / Epiney, A. [Hrsg.]: Bundesverfassung, Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn, Art. 118 N 11.

229 Uhlmann, F. / Fleischmann, F. (2023), RZ 20, S. 10.

230 Uhlmann, F. / Fleischmann, F. (2023), RZ 24, S. 11.

231 Epiney, A. (2015): Art. 36, in: Waldmann, B. / Belser, E. / Epiney, A. [Hrsg.]: Bundesverfassung, Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn, Art. 36 N 53ff.

232 Uhlmann, F. / Fleischmann, F. (2023), RZ 40, S. 17.

233 Uhlmann, F. / Fleischmann, F. (2023), RZ 40, S. 17.

234 Room, R. / Örnberg, J.C. (2019).