Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 169Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
stellen. Im Gegensatz zu einer Monopolisierung des Verkaufs, verbunden mit der Erteilung von Konzessionen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Polizeibewilligung, soweit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit einem Bewilligungssystem liesse sich die Anzahl der Marktteilnehmer grundsätzlich nicht begrenzen.
Die Vorlage sieht ein umfassendes Werbeverbot vor (Art. 11). Verboten ist jede Art von Werbung, einschliesslich Verkaufsförderung und Sponsoring. Einzig sachliche Produktangaben und -informationen, die sich ausschliesslich an Fachpersonen der Branche richten, fallen nicht unter das Werbeverbot. Ein umfassendes Werbeverbot ist mit hinreichender Begründung ebenfalls ein zulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.235 Es stellt sich insbesondere die Frage nach der Verhältnismässigkeit. Das umfassende Werbeverbot erscheint diesbezüglich (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) geeignet, erforderlich und zumutbar. So zeigt die Studienlage im Tabak- und Alkoholbereich, dass der Kontakt mit Werbung oder Verkaufsförderung mit einem steigenden Konsum der jeweiligen Produkte verbunden ist, insbesondere bei Jugendlichen236. Es ist davon auszugehen, dass Werbung für Cannabisprodukte ebenfalls zu einem Konsumanstieg führen würde. Das umfassende Werbeverbot ist somit geeignet, den Konsumanstieg einzudämmen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche andere, weniger in die Wirtschaftsfreiheit eingreifende Art und Weise derselbe Erfolg erzielt werden könnte. Als verbotene Substanz darf Cannabis unter geltendem Recht nicht beworben werden. Jede Art der Werbung würde somit künftig zu einer gesteigerten Wahrnehmung von Cannabis in der Öffentlichkeit führen. Das umfassende Werbeverbot ist somit auch erforderlich. Schliesslich ist es auch zumutbar, da aufgrund des geltenden Verbots gar kein Handel möglich ist und es sich um ein Betäubungsmittel handelt, dessen Konsum eine Abhängigkeit erzeugen kann.
Damit der Bund eine bestimmte Steuer erheben darf, muss sie ihm grundsätzlich durch die Verfassung zugeteilt sein.237 Der Bund verfügt im Bereich von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV zwar über eine umfassende Sachkompetenz. Diese verleiht ihm jedoch keine Finanzkompetenz zur Erhebung einer Steuer. Die Erhebung von Lenkungsabgaben ist hingegen zulässig.238 Die Lenkungsabgabe ist haushaltsneutral auszugestalten, d.h. die Einnahmen sind an die Bevölkerung zu verteilen.239 Nach den Artikeln 62 ff. des Vorentwurfs soll der Bundesrat Art und Verfahren der Verteilung des Ertrags an die Bevölkerung regeln und festlegen, welcher Anteil der Lenkungsabgabe als Entschädigung für den Vollzug der Vorlage verwendet wird. Indem die Lenkungsabgabe überwiegend an die Bevölkerung rückverteilt und lediglich ein kleiner Teil der Abgabe als Vollzugsentschädigung verwendet wird, ist die Lenkungsabgabe haushaltsneutral ausgestaltet.
235 Uhlmann, F. / Fleischmann, F. (2023), RZ 65, S. 23.
236 Ritter, A. et al. (2022).
237 Blumenstein, E. / P. Locher (2023): System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. Zürich: Schulthess Verlag, S. 61.
238 Uhlmann, F. / Fleischmann, F. (2023), RZ 28, S. 13.
239 Uhlmann, F. / Fleischmann, F. (2023), RZ 72ff., S. 24f.