Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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7.2.1 Betäubungsmittelkontroll-Übereinkommen der UNO

Das im Rahmen der Vereinten Nationen unterzeichnete und 1970 für die Schweiz in Kraft getretene EHÜ ersetzte fast alle früheren Abkommen im Bereich der Betäubungsmittel. Zusammen mit dem Übereinkommen von 1971, dem Zusatzprotokoll vom 25. März 1972 zum EHÜ und dem Übereinkommen von 1988 bildet es die Grundlage für die internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln in der UNO.

Im Bestreben, die menschliche Gesundheit zu schützen250, sollen die UN-Übereinkommen sicherstellen, dass Betäubungsmittel für wissenschaftliche und medizinische Zwecke (insbesondere Schmerzbehandlung) verfügbar sind, gleichzeitig aber deren Missbrauch verhindert wird.

Die Übereinkommen verbieten nicht den Konsum kontrollierter Substanzen an sich, sondern zielen hauptsächlich darauf ab, den Handel damit zu anderen als medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verhindern. Gemäss Artikel 4 Buchstabe c des EHÜ treffen die Vertragsparteien «die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen, […] um unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Betäubungsmitteln sowie den Handel damit auf ausschliesslich ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken».

Angesichts dessen steht die Schaffung eines legalen Cannabismarktes im Sinne des Vorentwurfs im Widerspruch zum in den UN-Übereinkommen vorgesehenen grundsätzlichen Verbot des Inverkehrbringens von Cannabis zu nicht medizinischen oder nicht wissenschaftlichen Zwecken.

Nach Artikel 28 des EHÜ kann eine Vertragspartei den Anbau der Hanfkrautpflanze im Hinblick auf die Gewinnung von Cannabis oder von Cannabisharz zu wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken gestatten, muss dabei aber das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene staatliche Kontrollsystem anwenden. Die UN-Übereinkommen sehen in diesem Fall die Einsetzung einer nationalen Stelle vor, die als einzige zum Kauf, zur Einfuhr, zur Ausfuhr, zum Grosshandel und zur Lagerung von Cannabis berechtigt ist. Bezüglich des Kontrollsystems nach Artikel 23 des EHÜ ist anzumerken, dass die Errichtung eines staatlichen Monopols offenbar nicht die einzige Möglichkeit zur Einhaltung des UN-Rechtsrahmens darstellt.251

In diesem Kontext wäre eine staatliche Inbesitznahme der Ernte nämlich viel zu umständlich, um den Marktbedürfnissen gerecht zu werden. Die Schweiz hat bereits auf eine staatliche Inbesitznahme verzichtet, um den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken und die Herstellung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis dem Bewilligungssystem nach dem Betäubungsmittelrecht zu unterstellen. Dies ist auch in der Änderung des BetmG vom 19. März 2021 betreffend Cannabisarzneimittel vorgesehen, die am 1. August 2022 in Kraft trat252. Das Internationale Betäubungsmittel-Kontrollorgan (INCB) hat die Umsetzung dieses Mechanismus, der übrigens auch im Rahmen der Pilotversuche mit Cannabis implementiert wurde, nie in Frage gestellt.

250 Auf Englisch «concerned with the health and welfare of mankind».

251 Sprecher F. (2023), § 142-146.

252 AS 2022 385; BBl 2020 5875