Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Der Vorentwurf greift somit ein ähnliches Bewilligungssystem auf, damit die diesbezüglichen Anforderungen der UN-Übereinkommen im Rahmen des Möglichen erfüllt werden können.

Bezüglich der Konsequenzen von Verletzungen der UN-Übereinkommen besagt das EHÜ, dass das INCB Auskünfte vom betroffenen Vertragsstaat verlangen, vertrauliche Beratungen einleiten, auf die Frage öffentlich aufmerksam machen und Massnahmen – beispielsweise Änderungen der nationalen Gesetzgebung – vorschlagen kann.253 Führen diese Massnahmen nicht zur Einhaltung der Übereinkommen, kann den Vertragsparteien als letztes Mittel unverbindlich empfohlen werden, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Vertragsstaat und/oder deren Ausfuhr in diesen Staat einzustellen.254 In Bezug auf Staaten, die bereits einen legalen Cannabismarkt eingeführt haben, veröffentlicht das INCB regelmässig Berichte und ergreift weitere Massnahmen. Eine Empfehlung, die Ein- oder Ausfuhr zu stoppen, wurde vom INCB bisher noch nie ausgesprochen. Die Folgen der Verletzung internationaler Verpflichtungen aus den UN-Betäubungsmittelkontroll-Übereinkommen durch einen Staat waren in den bisherigen Fällen vor allem reputationsbezogener, diplomatischer und politischer Natur.

Es ist auch möglich, dass eine Umsetzung der UN-Übereinkommen, die nicht mit dessen Wortlaut vereinbar ist, zu einer Unstimmigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten führt. Für den Fall einer solchen Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des EHÜ sieht dieses in Artikel 48 Beratungen zwischen den jeweiligen Parteien vor, damit diese die Streitigkeit durch friedliche Mittel eigener Wahl beilegen können. Jede Streitigkeit, die sich nicht durch diese Mittel beilegen lässt, ist dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Bislang gab es keine Streitigkeiten mit oder über Staaten, die einen legalen Cannabismarkt aufgebaut haben.

7.2.2 Menschenrechte

Hinsichtlich des Rechts auf Gesundheit255 birgt eine Cannabisverbotspolitik erhöhte Risiken für die öffentliche Gesundheit, dies insbesondere aufgrund fehlender Qualitätskontrollen der Produkte und mangelnden Zugangs zu Präventions-, Behandlungs- und Schadensminderungsmassnahmen. Eine kontrollierte Regulierung würde einen sicheren Zugang zu Cannabis ermöglichen und eine evidenzbasierte Gesundheitspolitik fördern. Diesbezüglich sieht der Vorentwurf ein umfassendes Monitoring- und Evaluationssystem zur Wirkungsanalyse vor (Art. 68 und 69).

Überdies fällt der Eigenkonsum von Cannabis angesichts des Rechts auf Achtung des Privatlebens256 unter die Privatsphäre. Die Schaffung eines regulierten Marktes würde somit willkürliche Eingriffe des Staates in das Leben der Bürgerinnen und Bürger verhindern.

253 Art. 14 Abs. 1 EHÜ.

254 Art. 14 Abs. 2 EHÜ.

255 Art. 12, UNO-Pakt I.

256 Art. 17 UNO-Pakt II, Art. 8 EMRK.