Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Dieser Ansatz entspricht auch den Empfehlungen des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte, das in einem Bericht betont hat, dass eine Drogenverbotspolitik oft im Widerspruch zu internationalen Menschenrechtsverpflichtungen steht.257 Ebenso hat die UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Gesundheit hervorgehoben, dass die Strategien zur Drogenbekämpfung überarbeitet werden müssen, damit die entsprechende Regelung die Grundrechte besser achtet258.

Angesichts dessen ist der Vorentwurf eine effizientere, wirksamere und verhältnismässigere Lösung als das derzeitige Cannabisverbot, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte.

7.2.3 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990

Neben den UN-Übereinkommen und den Menschenrechtsregelungen ist auch das SDÜ für den Vorentwurf relevant. Dieses Übereinkommen soll in erster Linie die Kontrollen an den Binnengrenzen der Vertragsstaaten aufheben, um den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern. Darüber hinaus verstärkt es die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und der Polizei bei der Kriminalitätsbekämpfung. Mit Ausnahme von Irland und Zypern gehören alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar zum Schengen-Raum. Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz sind über Assoziierungsabkommen an der Schengen-Zusammenarbeit beteiligt. So hat die Schweiz am 26. Oktober 2004 das Schengen-Assoziierungsabkommen (nachfolgend SAA)259, das seit 2008 in Kraft ist, unterzeichnet und ist somit an das SDÜ gebunden.

In Bezug auf Betäubungsmittel verpflichten sich die Vertragsparteien nach Artikel 71 Absatz 1 SDÜ, unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen alle notwendigen Massnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind. Dies betrifft die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen aller Art, einschliesslich Cannabis, sowie den Besitz dieser Produkte und Stoffe zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr. Gemäss Artikel 71 Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien zudem, die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, einschliesslich Cannabisprodukten, sowie den Verkauf, die Verschaffung und die Abgabe dieser Produkte und Stoffe mit verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden.

In Bezug auf Artikel 71 Absatz 2 haben die Benelux-Staaten, Deutschland und Frankreich jedoch bei der Unterzeichnung des Abkommens folgende gemeinsame Erklärung abgegeben: «Soweit eine Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Politik zur Vorbeugung und Behandlung der Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von dem in Artikel 71 Absatz 2 festgeschriebenen Grundsatz abweicht, treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Massnahmen, um die unerlaubte Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, insbesondere in das

257 A/HRC/54/53.

258 A/HRC/56/52.

259 SR 0.362.31.