Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien, zu unterbinden.» Diese Erklärung ist integrierender Bestandteil des SDÜ und gilt somit auch für die Schweiz als assoziierten Schengen-Staat.

Angesichts dieser Erklärung sind die Bestimmungen des SDÜ so zu interpretieren, dass sie vor allem Massnahmen vorsehen, die verhindern, dass sich eine liberalere Drogeninnenpolitik negativ auf andere Mitgliedstaaten auswirkt. Gegebenenfalls sollten diese Staaten daher die negativen Auswirkungen des Drogentourismus durch strenge Ein- und Ausfuhrkontrollen in Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten bekämpfen.

Die Mitgliedstaaten müssen jedoch nicht auf eine fortschrittliche Drogenpolitik verzichten. Die Bestimmungen des SDÜ lassen den Mitgliedstaaten einen beachtlichen Spielraum bei der Ausrichtung ihrer nationalen Drogenpolitik und damit auch die Entscheidungsbefugnis darüber, inwieweit der Erwerb, Anbau, Besitz und Eigenkonsum von Cannabis zu Genusszwecken im nationalen Kontext zugelassen werden können.260

In Bezug auf die extraterritorialen Auswirkungen sieht der Vorentwurf verschiedene Bestimmungen vor, um jegliche negativen Folgen für Drittstaaten abzuwenden. So wird der Verkauf an Minderjährige, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Touristinnen und Touristen sowie Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung untersagt, um einen allfälligen Drogentourismus zu verhindern (Art. 42 Abs. 1 Bst. j und Art. 52 Abs. 1 Bst. j). Die gewerbliche Ausfuhr ist nur gestattet, wenn die Einfuhr im Empfängerstaat zulässig ist, und erfordert eine entsprechende Bewilligung von Swissmedic (Art. 58 und 59). Ausserdem ist die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Cannabis ohne Bewilligung verboten (Art. 57). Das in dieser Gesetzgebung vorgesehene elektronische Nachverfolgungssystem für Cannabis (Art. 85) gewährleistet eine strenge Cannabis-Kontrolle entlang der gesamten Produktionskette, um Auswirkungen auf die Nachbarländer zu vermeiden.

Angesichts dessen kann der Vorentwurf als SDÜ-konform erachtet werden.

7.2.4 Konformität mit dem internationalen Handelsrecht

Der Vorentwurf ist mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als WTO-Mitglied und im Rahmen ihrer Freihandelsabkommen vereinbar. Dies insbesondere, da die Vorlage keine Massnahmen beinhaltet, welche importierte Produkte weniger vorteilhaft behandeln würden als gleichartige Produkte schweizerischer Herkunft.

Das internationale Handelsrecht umfasst eine Vielzahl von Abkommen, welche auf den Handel mit Cannabisprodukten und dessen Ausgangsmaterial Anwendung finden. Neben den Übereinkommen der WTO-Rechtsordnung, insbesondere dem GATT,

260 Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5965, S. 6101.