Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Umfassende Regulierung von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken
Mit der Vorlage soll ein Spezialgesetz zur Regelung von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken geschaffen werden: Das Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG). Erwachsenen Personen soll der Zugang zu Cannabis ermöglicht werden, ohne den Konsum zu fördern. Der Anbau, die Herstellung, der Verkauf und der Besitz von Cannabis sollen umfassend reguliert werden. Das Gesetz soll konsequent auf die öffentliche Gesundheit ausgerichtet sein und sich in die Vier-Säulen-Politik einfügen. Ziel des Gesetzes ist es, die schädlichen, gesundheitlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums und den problematischen Konsum zu reduzieren. Minderjährige sollen vor dem Kontakt mit Cannabis geschützt und vom Konsum abgehalten werden. Personen, die kein Cannabis konsumieren, sollen vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums geschützt werden (Art. 1).
In Übereinstimmung mit der Ausrichtung auf die öffentliche Gesundheit sollen folgende Grundsätze gelten:
- Cannabis soll nicht als gewöhnliches Produkt gehandelt und weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft werden (Art. 2).
- Jegliche Abgabe von Cannabis oder Cannabissamen und -stecklingen an Minderjährige soll verboten sein (Art. 8).
- Es soll ein umfassendes Werbeverbot für Cannabis, für Cannabissamen und -stecklinge sowie für Zubehör zum Cannabiskonsum gelten. Verkaufsförderung, Sponsoring und auch die Gratisabgabe sollen ebenso verboten sein (Art. 11).
- Der Anbau von Cannabis und die Herstellung von Cannabisprodukten sollen nur mit einer Bewilligung des Bundes erlaubt sein (Art. 15).
- Der Verkauf von Cannabisprodukten soll nicht gewinnorientiert erfolgen. Das Recht zum Verkauf in Verkaufsstellen soll den Kantonen zukommen, das Recht zum Online-Verkauf dem Bund (Art. 39 und 48). Die Kantone müssen das Recht wahrnehmen, es an Gemeinden übertragen oder via Konzessionen an eine begrenzte Anzahl Organisationen weitergeben. Der Bund kann eine Konzession für den Online-Verkauf vergeben (Art. 40 und 49).
- Gemäss dem Verbot der vertikalen Integration sollen sich Anbauer oder Hersteller nicht am Verkauf von Cannabisprodukten beteiligen dürfen. Umgekehrt sollen sich Inhaber einer Konzession für den Verkauf nicht am Anbau oder an der Herstellung beteiligen dürfen (Art. 9).
- Cannabis soll vom gewerblichen Anbau bis zum Verkauf oder zur Entsorgung mittels eines elektronischen Systems nachverfolgt werden (Art. 85).
- Cannabisprodukte sollen mit einer Lenkungsabgabe belegt werden. Die Lenkungsabgabe soll umso höher ausfallen, je schädlicher die Konsumform und je höher der THC-Gehalt ist (Art. 63).