Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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4.1.1 Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand des Vorentwurfs ist die nicht medizinische Verwendung von Cannabis (Art. 2). Entscheidend für die Definition von Cannabis ist der THC-Gehalt. Dabei soll der heutige THC-Grenzwert von mindestens 1 Prozent weiterhin gelten. Zu Cannabis zählen auch die Cannabisprodukte und die Rohstoffe oder Zwischenprodukte, aus denen Cannabisprodukte hergestellt werden. Cannabisprodukte sind verwendungsfertige Produkte, die für den Verkauf aufbereitet worden sind. Sie werden dabei grundsätzlich je nach Konsumform unterschieden: Cannabisprodukte zum Rauchen, Verdampfen, Schlucken oder Schnupfen sowie Cannabisprodukte zur Anwendung im Mund oder auf der Haut (Art. 5).

Cannabissamen und -stecklinge sind auch Gegenstand des Vorentwurfs, sie sollen aber nicht mehr als Betäubungsmittel gelten. Sie enthalten kein THC oder nur sehr geringe Mengen an THC. Zudem soll so die Umsetzung des Gesetzes erleichtert werden. Da Cannabissamen und -stecklinge aber primär verwendet werden, um Cannabis herzustellen, gelten für sie teilweise die gleichen Vorgaben wie für Cannabisprodukte. Dies soll erlauben, die Vorschriften zum Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Marktkontrolle durchzusetzen und allfällige Möglichkeiten zur Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern.

Nicht zum Geltungsbereich des Vorentwurfs gehört dagegen Cannabis, das zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird. Ebenfalls nicht zum Geltungsbereich zählen Produkte, die einen THC-Gehalt von weniger als 1 Prozent enthalten, etwa die im Handel verbreiteten CBD-Produkte. Kein Gegenstand des Vorentwurfs und verboten gemäss dem BetmG bleiben schliesslich künstlich hergestellte, cannabinoidähnliche Substanzen (Cannabinoidmimetika, sogenannte «synthetische Cannabinoide»).

Zumal Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft werden soll, sollen verschiedene Vorgaben des BetmG auch bei der Verwendung von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken anwendbar sein (Art. 3). So sollen sich die Massnahmen in den Bereichen der Prävention, der Therapie und der Schadenminderung nach den entsprechenden Bestimmungen im BetmG richten. Damit soll die Vier-Säulen-Politik kohärent umgesetzt und der Jugend- und Gesundheitsschutz konsequent berücksichtigt werden. Um den Besonderheiten des Konsums von Cannabis Rechnung zu tragen, sollen die Massnahmen nach BetmG neu auch explizit auf problematischen Konsum abzielen. Problematischer Konsum bezeichnet generell einen Konsum, der negative Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Person oder ihr Umfeld hat. Er kann auch ohne eine Abhängigkeit vorliegen und umfasst auch den situationsunangepassten Konsum. Zudem soll die Aufklärungsarbeit der Kantone in den Bildungsstätten im BetmG verankert werden. Mit diesen Ergänzungen des BetmG wird die aktuelle Praxis verdeutlicht.

Im BetmG aufgehoben werden sollen dagegen die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Verbot von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken. Da für die wissenschaftliche Erforschung des Umgangs mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken keine Ausnahmebewilligung mehr erforderlich sein wird, soll auch die Bestimmung zu den Pilotversuchen mit einer Übergangsbestimmung aufgehoben werden.