Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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4.1.2 Selbstversorgung, Besitz und Konsum
Selbstversorgung
Volljährige Personen sollen künftig Cannabis für den Eigengebrauch anbauen dürfen. Die Kommission hält die Selbstversorgung für eine sinnvolle Ergänzung zum gewerblichen Anbau. Sie dürfte nur für einen kleinen Teil der Konsumierenden in Frage kommen, die Cannabis selbst anbauen können und wollen. Gleichzeitig scheinen die mit der Selbstversorgung einhergehenden Risiken aus Sicht der öffentlichen Gesundheit vertretbar (vgl. Ziff. 2.3.1). Da nur für den Eigengebrauch angebaut wird, würden auch die Folgen eines unsachgemässen Anbaus sehr wenige Personen betreffen. Zudem gibt es keine Anreize zur Absatzförderung. Aus diesen Gründen soll der Bereich der Selbstversorgung im Vorentwurf möglichst schlank geregelt werden. Eine solche schlanke Regelung scheint verhältnismässig und soll auch den Vollzug vereinfachen.
Der Vorentwurf sieht vor, dass eine erwachsene Person maximal drei weibliche Pflanzen in Blütephase in ihrer Wohnung und dem dazugehörigen Innen- sowie Aussenbereich anbauen darf (Art. 12). Privat soll 75 Gramm THC gelagert werden dürfen. Dies entspricht 500 Gramm getrockneten Cannabisblüten mit einem durchschnittlich erwarteten THC-Gehalt von 15 Prozent (Art. 14). Die zulässigen Höchstmengen der Erzeugnisse und die zulässige Anzahl Pflanzen sind im Vorentwurf festgehalten, damit im Vollzug klar zwischen der Selbstversorgung und dem gewerblichen Anbau unterschieden werden kann und Verstösse eindeutig festgestellt werden können. Die Kommission hält drei Pflanzen für ausreichend, da so gerade im meistens praktizierten Anbau in der Wohnung bereits beträchtliche Erträge möglich sind. Ausserdem gelten die Vorgaben nur für Pflanzen in Blütephase und pro Person. Die Höchstmenge der Erzeugnisse ist so angesetzt, dass die unterschiedlichen Anbaubedingungen berücksichtigt werden, aber gleichzeitig keine übermässigen Mengen gelagert werden sollen. Dies soll auch eine Weitergabe an Minderjährige oder einen illegalen Verkauf verhindern.
Es soll in der Verantwortung der Konsumierenden liegen, für die Qualität ihrer Erzeugnisse und die Sicherheit zu sorgen. Als Orientierungshilfe soll auf den Verpackungen von Cannabissamen und Stecklingen stehen, welcher Ernteertrag und welcher Gesamt-THC und Gesamt-CBD-Gehalt durchschnittlich erzielt werden können (Art. 28). Zudem soll der Bund über die Selbstversorgung und besonders über einen sicheren Anbau informieren (Art. 89). Die sichere Aufbewahrung liegt ebenso in der eigenen Verantwortung. Insbesondere muss dafür gesorgt werden, dass Minderjährige keinen Zugang zum selbst angebauten Cannabis haben.
Besitz im öffentlichen Raum und unentgeltliche Abgabe
Eine erwachsene Person soll Cannabisprodukte oder selbst angebautes Cannabis in öffentlich zugänglichen Bereichen wie beispielsweise Pärken oder Restaurants mitführen dürfen, es gelten aber auch hierfür Höchstmengen (Art. 7). Bei Cannabisprodukten liegt die Höchstmenge bei fünf Gramm Gesamt-THC-Gehalt. Für Erzeugnisse aus der Selbstversorgung gelten sinngemäss ähnliche Höchstmengen. Dabei sollen jeweils nur Cannabisprodukte oder eines der Erzeugnisse der Selbstversorgung mitgeführt werden dürfen.